Urlaub und Urlaubsabgeltung im Minijob in Theorie und Praxis

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Minijobber haben, was den Anspruch auf Erholungsurlaub angeht, die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer eines Unternehmens. 

Dennoch sehen sich Minijobber häufig mit der Situation konfrontiert, dass Arbeitgeber die Gewährung von Erholungsurlaub schlichtweg nicht vorsehen und insoweit abblocken. 

Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts stärken jedoch nicht zuletzt auch die Rechtposition von Minijobbern zumindest im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn es um einen etwaigen Anspruch auf Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs geht. 

Unter Umständen können sich infolge einer nicht erfolgten vollkommen transparenten Belehrung des Arbeitgebers über das Bestehen und den Umfang von Urlaubsansprüchen und über die Folgen einer Nichtinanspruchnahme hier erhebliche Zahlungsansprüche des Minijobbers gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber ergeben. 

Problematisch ist insbesondere aus Arbeitgebersicht, dass bei in der Vergangenheit nicht erfolgter vollständiger Inanspruchnahme des Urlaubes die zu erteilende Information auch die Ansprüche auf den „alten“ Urlaub betrifft. Um einen Verfall herbeizuführen muss der Arbeitgeber folglich über alle Urlaubsansprüche aufklären, die sich im Laufe der Jahre angesammelt haben. Dies wird er regelmäßig unterlassen, da er es nicht riskieren möchte, dass der Arbeitnehmer bezahlte Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren plötzlich in Anspruch nimmt.

Die Zeiten des klassischen Verfalls von Urlaubsansprüchen sind jedenfalls mit der neuen Rechtsprechung vorbei.

Einzelheiten erfahren Sie im Video.


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