Urlaubs-Sommerreise wegen Corona stornieren - bekomme ich mein Geld zurück?

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Derzeit ist die Lage für viele unklar, die Sorge um ihren Sommerurlaub haben, ob dieser statt finden kann, oder ob dies im Juli und August noch nicht möglich ist, ob es zu unangenehmen Einschränkungen vor Ort kommt, und stellen sich daher viele die Frage, ob sie den bereits gebuchten Sommerurlaub stornieren können oder sollen, und inwieweit sie bezahlte Anzahlungen oder volle Reisepreiszahlungen zurück erhalten. 

Derzeitige Lage bis 14.06.2020

Derzeit liegt noch vom Auswärtigen Amt eine sogenannte Reisewarnung für Auslandsreisen vor. Reisewarnungen bedeuten nicht ein amtliches Reiseverbot. Es soll nur der Einzelne genau prüfen, ob er das Risiko einer solchen Reise auf sich nimmt. Den aktuellen Stand veröffentlicht das Auswärtige Amt aktuell jeweils auf seiner Homepage. 

Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, ist dies reiserechtlich ein Indiz - jedoch nicht mehr - dafür, dass eine Reisedurchführung zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. erheblichen negativen Veränderungen der wesentlichen Eigenschaften einer vereinbarten Reiseleistungen erfolgt.

Eine kostenlose Stornierung einer Pauschalreise ist nach dem Gesetz in Deutschland nur dann möglich mit der Folge, dass der Reiseveranstalter den gezahlten Reisepreis zurück zahlen muss, wenn aufgrund von Umständen vor Ort die Reisedurchführung außergewöhnlichen Beeinträchtigungen unterliegt, oder wenn der Reiseinhalt vor Ort erhebliche Änderungen von wesentlichen Eigenschaften haben wird. Dabei können wesentliche Eigenschaften einer Reiseleistung u.U. sein: Kinderangebote, Pool/Wellness, Buffet, Strand, Außenbereich/Sportangebote, Abendunterhaltung etc.. Dies ist je nach Reisebuchung konkret vom Gericht zu entscheiden. 

Diese Umstände sind sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die dann von den Gerichten je konkretem Einzelfall geprüft und auf den Einzelfall hin ausgelegt werden müssen. Dabei spielen amtliche Reisewarnungen regelmäßig - zwar - ein Indiz dafür, dass die Durchführung der Reise voraussichtlich sogenannte außergewöhnliche Beeinträchtigungen unterliegt; dies ist jedoch noch kein Vollbeweis.

Dafür müssen die konkreten nachteiligen Umstände vor Ort vorgetragen werden. Es muss je gebuchter Reise dann nach dem konkreten Reiseinhalt dargelegt werden, welche Reisebestandteile wesentlich waren und vor Ort nicht mehr angeboten werden können aufgrund der Corona-Regelungen vor Ort, dies ist dann zu prüfen darauf, ob dies außergewöhnliche Umstände sind. 

Derzeit erkennbare veränderte nachteilige Umstände einer gebuchten Sommer-Reise  

Es gibt sowohl im Inland hier, wie im Ausland, unterschiedliche derzeitige nachteilige, die eigentliche Urlaubsdurchführung verändernde, Reiseumstände.

So ist derzeit bei gebuchten Reisen im Inland hier in Deutschland (z.B gebuchte Hotelreisen, gebuchte Ferienwohnungen) mit den im Rahmen der derzeitigen Lockerungen gegebenen Einschränkungen im Urlaub zu rechnen derzeit wie: 

  • Kontaktverbote mit Abstandsregelungen, was insofern häufig für Kinder schwierig und unangenehm ist, für die eben das Verbot des direkten Kontakts mit Spielkameraden genauso gilt wie für uns Erwachsene
  • Wellness-/Spa-Bereiche sind derzeit amtlich noch nicht wieder gestattet, zu öffnen; dies ist ein wesentlicher Inhalt häufig einer gebuchten Reise und kann daher einen sog. wesentlichen Inhalt einer Reise, der nachteilig verändert ist und nicht mehr angeboten werden kann, darstellen; 
  • Büfetts, damit insbesondere Frühstücksbüffets sind derzeit noch verboten; ob dies eine erhebliche Einschränkung einer Reise darstellen wird, bleibt in der gerichtlichen Klärung abzuwarten, dies dürfte je Hotelausstattung und -angebot und Reiseart unterschiedlich zu beurteilen sein voraussichtlich; 
  • Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten im Restaurant und Café, um neue Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen durch sofortige Quarantäne-Anordnungen dann für Besucher; 
  • es wird derzeit darüber diskutiert, wie man Strandabschnitte „parzelliert“ so, dass die Kontakt- und Abstandsregeln eingehalten werden kann; auch dies kann unter Umständen eine erhebliche Beeinträchtigung einer gebuchten Sommer-Urlaubsreise womöglich darstellen;
  • bei Aufflammen von Infektionszahlen in einer Region muss jederzeit mit einem neuen Lock-Down vor Ort gerechnet werden, sowie im Fall, dass im Hotel eine Person positiv getestet infiziert ist, ist  jederzeit damit zu rechnen, dass alle Hotelgäste für 14 Tage vor Ort in Quarantäne bleiben müssen.

Im Ausland sind derzeit flächendeckend noch weitergehende Einschränkungen einzukalkulieren. So öffnen nun erste Urlaubsländer in ihrer Ankündigung für den Sommer 2020 den Zugang zu ihrem Land für Auslandsreisende wieder, um noch die restliche Saison 2020 „mitnehmen“ zu können. Dabei ist derzeit noch unklar, ob und wann Urlauber einreisen können jeweils und wird dies derzeit von den Urlaubsländern geprüft und einzeln geregelt. Hier ändert sich derzeit die Lage wöchentlich und muss beobachtet werden. 

Im Fall eines Auslands-Sommerurlaubs muss der Reisende, die Reisende, mit Einschränkungen derzeit wie in Deutschland rechnen, ergänzend um eventuelle weitere. 

Es kann jederzeit bei einem Aufflammen der Infektionen mit Corona-Erkrankungen in einem Urlaubsland oder Teil-Region sofortige Quarantäne wieder angeordnet werden als Lock-Down vor Ort, was dann in der Regel mit sofortiger Wirkung erfolgt.

In solchen Fällen dürfte der Urlauber, die Urlauberin, kaum noch aus dem Urlaubsland zurück fliegen können und die Quarantäne vor Ort im Hotel oder der Ferienwohnung abzuleisten haben. Mit einer zweiten Kraftakt-Rückhol-Aktion von „gestrandeten“ Urlaubern aus dem Ausland zurück nach Deutschland darf laut Außenminister Heiko Maas kein Urlauber heute mehr rechnen, der jetzt noch in Kenntnis der Lage ins Ausland fliegt. 

Dieses Risiko sollte mithin jeder selbst für sich vor Antritt einer Urlaubsreise im Auge behalten. Dieses Risiko gilt selbstverständlich genauso bei einer Urlaubsreise innerhalb Deutschlands.

Gesonderte Stornoregelungen der Bundesregierung wegen Corona?

Die Bundesregierung hat nach einigen Diskussionen sich entschieden, keine gesonderte Stornoregelung über die allgemeine des Gesetzes hinaus, wegen der Corona-Einschränkungen, einzuführen. Der Grund ist, dass dies nach europäischem Recht in der europäischen Reiserichtlinie nicht zulässig ist. Die Bundesregierung hat sich entschieden, die Klärung, ob konkrete veränderte Reiseeinschränkungen in jeweils einzelnen Urlaubsregionen und -ländern erhebliche Beeinträchtigungen seien oder nicht, damit kostenlose Stornierungen und Rückzahlungen von geleiteten Urlaubsreisepreisen anfällt, von den Gerichten je Einzelfall konkret zu entscheiden ist auf Basis des geltenden Rechts. 

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kam zwar kürzlich in einem Rechtsgutachten zu der Auffassung, dass derzeit alle Pauschalreisen, die bis Ende August 2020 statt finden sollten, kostenlos zurück getreten werden können solle. Dieses ist jedoch für kein Gericht bindend und werden die Gerichte je konkreter Reise und konkretem Reiseland/-ziel zu entscheiden haben. 

Storno des Reiseveranstalters

Storniert der Veranstalter bereits selbst die Reise, so hat er den Reisepreis zu erstatten, soweit dieser schon bezahlt ist. Dafür gilt eine 14tägige Frist. Versäumt der Veranstalter diese, muss er dem Reisenden auch die Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit erstatten, mit der dies eingetrieben werden soll. 

Häufig zahlen die Veranstalter die Reisepreise nur auf anwaltliches energisches Einschreiten hin aus. Wenn dies auch nicht fruchtet, muss Klage erhoben werden. Dabei sollte man nicht zu lange zuwarten, denn es droht insoweit bei einigen Veranstaltern auch Insolvenzgefahr. 

Da Reiseveranstalter häufig ungern die Anwaltsgebühren für die Beitreibung des Reisepreises erstatten möchten, ist es dann nötig, diese gesondert einzuklagen. 

Angebotene Gutscheine müssen nicht angenommen werden, da die von der Bundesregierung beabsichtigte Regelung einer sog. Gutscheinlösung statt barer Rückzahlung des Reisepreises von der EU nicht akzeptiert wurde. 

Ein Gutschein hat den Nachteil, dass man derzeit noch nicht weiß, wann Reisen (ganz gleich ob im Inland oder Ausland) überhaupt, sodann wieder weitgehend einschränkungsfrei und nach unseren früheren  Maßstäben „normal“ statt finden kann, sowie, ob der Reiseveranstalter dann noch existent oder insolvent ist. Andererseits hat der Gutschein erhebliche Vorteile: wenn der Reisende diesen oder eine neue Buchung für einen späteren Zeitraum wählt, dürfte er eher sicher sein, eine ähnliche Reiseleistung zu erhalten, da man derzeit für die realistischen Urlaubsreisezeiträume ab 2022 noch nicht abschätzen kann, ob und wie später Urlaubseisen überhaupt durchgeführt werden können in der Zukunft. Zugleich stützt man damit die Reiseveranstalter, am Leben zu bleiben, was ein Gesamtinteresse sein kann, um später nach Abklingen der Corona-Krise wieder Urlaubsreisen machen zu können.  

Fazit 

Wenn Sie Hilfe benötigen bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Reisepreisrückerstattung durch coronabedingte Storno, senden Sie gern eine Mandatsanfrage über den „Nachricht an Anwalt“-Button auf dieser Seite. 

Stand der Informationen: 25. Mai 2020 

Dieser Beitrag dient allgemeiner Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und erfolgt ohne Gewähr. Eine individuelle Beratung des konkreten Einzelfalles wird dadurch nicht ersetzt.

Rechtsanwältin Iris Schuback aus Hamburg 

Foto(s): Pixabay License

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