Urlaubsabgeltung muss kurzfristig geltend gemacht werden

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Wenn ein Arbeitsvertrag endet, sind manchmal noch Urlaubsansprüche übrig, die nicht mehr genommen werden konnten. Dies ist z.B. oft der Fall, wenn der Arbeitnehmer zuletzt krank war und den Urlaub daher nicht nehmen konnte. Die offenen Urlaubstage sind dann durch den Arbeitgeber zu bezahlen; dies nennt man Urlaubsabgeltung.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung wird mit dem Ende des Arbeitsvertrages fällig, also in der Regel am letzten Tag des Monats, in dem der Arbeitsvertrag endet.

Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen oder Verfallfristen. Solche Fristen können auch aufgrund eines Tarifvertrages gelten. Geregelt ist meistens, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb einer relativ kurzen Frist - meistens drei Monate - zunächst in Textform geltend gemacht werden müssen und gegebenenfalls anschließend innerhalb einer weiteren kurzen Frist eingeklagt werden müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 24.5.2022 - Az. 9 AZR 461/21 - klargestellt, dass solche Ausschlussfristen auf die Urlaubsabgeltung anzuwenden sind.

In der Praxis bedeutet das, dass die Urlaubsabgeltung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Arbeitsvertrages in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden muss. Der Arbeitnehmer muss im Zweifel auch beweisen können, dass er die Ansprüche geltend gemacht hat.

Arbeitnehmer sollten sich immer - vor allem bei Ende seines Vertrages - darum kümmern, ob solche Ausschlussfristen oder Verfallfristen vereinbart sind. Man muss dann prüfen, welche Ansprüche vielleicht noch bestehen und diese dann rechtzeitig geltend machen.


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