Urlaubsabgeltung und vorzeitiger Ruhestand

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Arbeitnehmer, die vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden und dabei nicht ihren gesamten Jahresurlaub nehmen konnten, haben Anspruch auf finanzielle Vergütung, so entschied der EuGH. Diese Regelung gilt auch im öffentlichen Dienst und kann von EU-Mitgliedstaaten nicht zur Kosteneindämmung eingeschränkt werden.

Im konkreten Fall war ein Verwaltungsleiter im öffentlichen Dienst von 1992 bis 2016 tätig. Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand forderte er eine Vergütung für 79 nicht genommene bezahlte Urlaubstage. Die Gemeinde berief sich auf nationale Regelungen, die eine solche Vergütung im öffentlichen Dienst ausschließen.

Der EuGH bestätigte, dass nationale Regelungen, die Arbeitnehmern eine Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub bei eigenem Wunsch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwehren, dem Unionsrecht widersprechen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen weichen.

Das Unionsrecht erlaubt den Verlust dieses Anspruchs nur, wenn der Arbeitnehmer trotz Aufforderung und Information durch den Arbeitgeber freiwillig auf die Urlaubsnahme verzichtet hat. Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs ohne angemessene Möglichkeit zur Nutzung verstößt gegen Unionsrecht.

Entsprechendes ist auch auf die Fälle anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit eine Teilerwerbs- oder Erwerbsminderungsrente bezieht. Bei mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben einhergehenden Einkommenseinbußen, sollte man die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht unbeachtet liegen lassen.

EuGH, Urteil vom 18.01.2024 - C-218/22 Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2024

Foto(s): Jörg Reich

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