Urlaubsansprüche bei Minijob

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Frau K. schreibt Folgendes: „Hallo, ich habe mal eine Frage. Ich bin bei einem Seniorenbegleitservice auf Minijob-Basis angestellt. Ich arbeite im Prinzip nach Bedarf. Mal sind es in der Woche 2 Tage, mal 3 und dann auch mal 4 Tage. Jetzt habe ich Urlaub machen wollen, da meinte mein Chef, mir würde als Pauschalkraft überhaupt kein Urlaub zustehen und wenn überhaupt, dann allenfalls 3 Tage im Jahr. Stimmt das?“

Nein, das stimmt nicht. Auch wenn Sie nur auf Minijob-Basis arbeiten, haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im Prinzip klar geregelt. Der Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Arbeitstage. Hierbei geht das Gesetz allerdings von einer 6-Tage-Woche aus, die in der Praxis hin und wieder noch im Handel sowie im Pflege- und Dienstleistungsbereich anzutreffen ist. Wird weniger als an 6 Tagen in der Woche gearbeitet, so verkürzt sich der Urlaubsanspruch. Bei Ihnen ist scheinbar das Problem, dass Sie mal so, mal so arbeiten. Das scheinbare Problem lässt sich aber schnell lösen, wenn man Ihre Einsatztage über einen längeren Zeitraum betrachtet. Ideal ist der Betrachtungszeitraum von 1 Jahr. Steht fest, an wie vielen Tagen Sie im Jahr regelmäßig arbeiten, kann leicht der Durchschnitt ermittelt werden. Stellt sich dann raus, dass Sie durchschnittlich an 3 Tagen arbeiten, hätten Sie einen Urlaubsanspruch von 12 Tagen (24 : 6 x 3). Dieser Urlaub steht Ihnen nach dem Gesetz zu. Lassen Sie sich da nichts Falsches einreden.  


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