Urlaubsansprüche verfallen nicht ohne Arbeitgeberhinweis

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Einem Arbeitnehmer zustehender Urlaub verfällt innerhalb der üblichen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§195, 199 BGB nur dann, wenn der Arbeitgeber den Angestellten explizit darauf hingewiesen hat, dass ausstehender Urlaub existiert und dieser bei Nichtinanspruchnahme verloren geht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 266/20). Die Verjährungsfrist startet demnach erst nach dem Jahr, in welchem der Arbeitgeber den Mitarbeiter über seinen spezifischen Urlaubsanspruch und die Fristen zum Verfall informiert hat. Eine Verjährung findet somit nur statt, wenn der Mitarbeiter den Urlaub trotz der Möglichkeit zur Inanspruchnahme nicht nutzt.

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts erfolgt in Umsetzung obligatorischer Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22. September 2022, Az. C-120/21).

Gegenstand der Klage war der Anspruch einer Steuerfachangestellten und Bilanzbuchhalterin auf Auszahlung von 101 nicht genommenen Urlaubstagen nach ihrer Kündigung, wobei die beklagte Kanzlei vergeblich die Verjährungseinrede erhob.

Arbeitgeberverpflichtungen

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Initiative zu ergreifen, damit der Urlaubsanspruch des Angestellten realisiert wird. Um den Verfall des Urlaubsanspruchs am Jahresende oder dem 31. März des Folgejahres gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber den Angestellten formell, klar und frühzeitig über die zum Verfall stehenden Urlaubstage informieren und ihn dazu auffordern, den Urlaub unter dem Hinweis auf den drohenden Verfall zu nehmen (BAG, 19. Februar 2019, 9 AZR 423/16). Zudem muss der Mitarbeiter faktisch in der Lage sein, den Urlaub vor dem Verfallstermin zu beanspruchen. Unterbleibt eine solche Information, kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Verfall berufen.

Die Nachholung der Informations- und Aufforderungspflichten kann zwar erfolgen, setzt jedoch die Verjährungsfrist entsprechend später in Gang. Ohne den Arbeitgeberhinweis können Arbeitnehmer auch Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren geltend machen.

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Foto(s): Foto von Chen Mizrach auf Unsplash

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