Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021

– 9 AZR 225/21 –

Rechtzeitig zum Jahresende hat das Bundesarbeitsgericht noch eine Frage, die auch in Zeiten der Corona-Pandemie äußerst relevant sind, höchstrichterlich geklärt.

Fallen aufgrund von Kurzarbeit Arbeitstage vollständig aus, ist dieser Ausfall  bei der Berechnung des Anspruchs auf Jahresurlaub zu berücksichtigen.

Aufgrund der Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Zwischen den Parteien gab es eine Kurzarbeitsvereinbarung, auf deren Grundlage die Klägerin teilweise vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in weiteren Monaten nur an fünf Tagen arbeitete.

Wegen dieser Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor, nach der der Klägerin für das Jahr 2020 lediglich 11,5 Arbeitstage Urlaub zustanden.

Dagegen hat die Klägerin geklagt und ist der Ansicht, dass auch die ausgefallenen Tage bei der Urlaubsberechnung zu berücksichtigen sind. Eine Berechtigung der Arbeitgeberin auf Kürzung habe daher nicht bestanden, so dass die Klägerin für sich den vollständigen Jahresurlaub beanspruchte.

Diese Forderung hat auch das Bundesarbeitsgericht - wie auch bereits die Vorinstanzen - zurückgewiesen.

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. 

Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen individuellen Arbeitstagen zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Dies gilt ebenfalls für einen ggf. vereinbarten vertraglichen Mehrurlaub, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung für die Berechnung des Urlaubsanspruchs getroffen haben.

Bei der vertraglichen 3-Tage-Woche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Der wegen der Corona-Pandemie erfolgte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts jedoch eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs.

Aufgrund der Vereinbarung zur Leistung von Kurarbeit ausgefallene Arbeitstage sind nicht mit Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage.

Bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin allenfalls einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Festzuhalten ist somit, dass die aufgrund vereinbarter Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage als Tage ohne Arbeitspflicht auch unmittelbar die Berechnung des Anspruchs der Urlaubsgewährung beeinflussen.

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