Urlaubskürzung wegen Elternzeit

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Für die Dauer der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub kürzen. Hierbei erfolgt die Kürzung für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12. Dies bedeutet, es darf eine Kürzung um 1/12 nur für tatsächliche Kalendermonate erfolgen. Beginnt die Elternzeit beispielsweise am 2. eines Monats, darf für diesen Monat keine Kürzung erfolgen. 

Die Möglichkeit der Kürzung des Erholungsurlaubs ist ein Recht des Arbeitgebers. Dieses Recht muss er also auch tatsächlich ausüben. Dies erfolgt entweder durch eine ausdrückliche Erklärung (die dem Arbeitnehmer auch zugehen muss) oder durch schlüssiges Verhalten des Arbeitgebers. 

Ein Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Es spielt dabei keine Rolle, wie Resturlaub normalerweise in das Folgejahr übertragen wird. Der Resturlaub, der zu Beginn der Elternzeit noch besteht, kann also nach der Elternzeit noch genommen werden.

Das gilt auch, wenn während der Elternzeit noch ein weiteres Kind geboren wird und sich an die erste Elternzeit eine weitere Elternzeit anschließt. Dann wird Ihr Resturlaub weiter übertragen und kann noch nach der zweiten Elternzeit genommen werden.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dürfte die Kürzungsmöglichkeit allerdings nicht auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch anwendbar sein. Dies wäre der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit endet und der Arbeitnehmer aus diesem Grund den Erholungsurlaub nicht mehr in Anspruch nehmen kann. 


Rechtsanwalt Mathias Rambow

RAe WOLFF & RAMBOW PartG

https://wolff-rambow.de


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