Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage
- 1 Minuten Lesezeit
Übergesetzliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage dürfen auf Arbeitszeitschutzkonten nicht als Ausgleichstage gebucht werden.
Der Kläger, das Universitätsklinikum Köln, führt Arbeitszeitschutzkonten, die der Kontrolle der Einhaltung der Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes dienen. In diesem Rahmen werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den nach dem Arbeitszeitgesetz maximal zulässigen Stunden über einen längeren Zeitraum saldiert, um sicherzustellen, dass die gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird. Der Kläger ist - entgegen der Ansicht der Bezirksregierung Köln als für die Überwachung und Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zuständige Behörde - der Auffassung, dass tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, sowie gesetzliche Feiertage als sog. Ausgleichstage gebucht werden dürfen. Eine solche Handhabung hätte zur Folge, dass die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht würde und sich damit erhöhen würde. Zur Begründung führt der Kläger an, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienen würden.
Vor dem Verwaltungsgericht Köln ist der Kläger in der ersten Instanz mit seiner Klage unterlegen. Die Kammer entschied, dass im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch der tarifvertragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage unberücksichtigt bleiben müssen. Danach seien die genannten Zeiträume neutral und könnten damit nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfalle. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung dahingehend bringen, dass das Arbeitsschutzkonto zu seinen Lasten verändert werde.
VG Köln, Urteil vom 22. November 2012 - 1 K 4015/11 -
http://www.vg-koeln.nrw.de/presse/pressemitteilungen/32_121122_2/index.php
Artikel teilen: