Urteil Arbeitsrecht: Wann verjährt Urlaub?

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Das Bundesarbeitsgericht sieht Arbeitgeber in der Pflicht, auf offene Urlaubsansprüche hinzuweisen 

Das Bundesarbeitgericht hat in seinem jüngsten Urteil die Rechte von Arbeitern und Angestellten gestärkt mit der Folge, dass sich nun die Überprüfung von Urlaubsansprüchen aus den letzten Jahren noch einmal lohnen kann.

Denn: Bisher unterlagen Urlaubsansprüche den allgemeinen Verjährungsfristen. Danach mussten Arbeitnehmer Urlaub innerhalb von drei Jahren nehmen - wer zu spät kam, ging leer aus, denn danach verfiel der Urlaubsanspruch.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun geurteilt, dass Urlaub nicht automatisch nach drei Jahren verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auffordert, den Urlaub zu nehmen. Außerdem hat der Arbeitgeber auf eine mögliche Verjährung ausdrücklich hinzuweisen.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Die Informationspflicht des Arbeitgebers gilt laut Gericht auch für Arbeitnehmer, die für lange Zeit erkrankt sind. Bisher drohte ihnen, dass Urlaub aus dem Krankheitsjahr verfällt, wenn das Jahresende mehr als 15 Monate zurücklag.

Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt das nun nicht mehr.

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Foto(s): @pixabay

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