Urteil des Bundesgerichtshofs v. 12.04.2016 zum Az. XI ZR 305/14: Sittenwidrige Warenlagerübereignung

  • 5 Minuten Lesezeit

Die Ausgangslage des vom Bundesgerichtshofs am 12.4.2016 erlassenen Urteils zum Aktenzeichen XI ZR 305/14 betraf eine reale Situation, die viele Unternehmer aus ihrem Geschäftsalltag kennen wie folgt: Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, haben meist nur begrenzte Möglichkeiten, sich Geld per Kredit zu verschaffen. Neben nicht erwünschten Bürgschaften der Gesellschafter oder Geschäftsführer, der Verpfändung von Forderungen gegen Kunden oder Hypotheken auf Unternehmensimmobilien bleibt oft nur das Warenlager, um von der Hausbank noch eine Kreditaufstockung oder Kontokorrentkreditverlängerung zu erreichen. Das Warenlager wird dabei dann zur Sicherheit an die Bank übereignet.

Darlehenssicherheit Übereignung des Warenlagers

Doch nicht jede Sicherungsübereignung ist zu jedem Zeitpunkt rechtlich erlaubt und damit zulässig. Im Raum steht immer auch die Frage, ob eine Nichtigkeit der Sicherungsübereignung nach § 138 BGB vorliegt. In der Entscheidung zum Aktenzeichen XI ZR 305/14 befasst sich der Bundesgerichtshof vertieft mit der Frage, wann ein Verstoß gegen die guten Sitten bei der Gewährung von Krediten und/oder deren Besicherung vorliegt. Dazu haben sich in Rechtsprechung und Literatur zu § 138 BGB und § 826 BGB verschiedene Fallgruppen herausgebildet. Typische Fallgruppen der Sittenwidrigkeit sind anerkanntermaßen, dass eine Knebelung des Schuldners aus der Sicherungsübereignung resultiert, dass das Gesamtgeschäft eine rechtlich verbotene Insolvenzverschleppung begünstigt oder dass sich sonstige Umstände für eine unzulässige anderweitige Gläubigergefährdung oder Kredittäuschung aus dem Geschäft ergeben.

Besicherung des Kontokorrentkredites bei der Hausbank

Im zu entscheidenden Fall hatte die Hausbank des Unternehmens, das lange ein Sanierungsfall war und später dann in Insolvenz gegangen ist, dem Unternehmen über Jahre hinweg einen immer höher aufgestockten Kontokorrentkredit gewährt. Im Zuge der Verlängerung und Erweiterung des Kreditrahmens war im Jahr 2010 vereinbart worden, das zusätzlich das Warenlager des Unternehmens als Sicherheit an die Hausbank übereignet werden sollte, was vertraglich so vereinbart wurde. Definiert war das Warenlager dergestalt, dass sämtliche Waren, welche sich in klar bezeichneten Lagerräumen befanden, zur Sicherheit an die Hausbank übereignet waren. Später verkaufte das finanziell angeschlagene Unternehmen dann Waren aus diesem Warenlager, so dass die Frage zu klären war, ob dieser Verkauf rechtswirksam war, denn Sicherungseigentümerin der Waren war ja die Hausbank. Der Verkauf der Waren wäre somit nur rechtswirksam und zulässig gewesen, wenn die zeitlich vorausgegangene Sicherheitsübereignung des Warenlagers vom Unternehmen an die Hausbank wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB rechtlich unwirksam gewesen wäre.

Sittenwidrigkeit bei erkennbarer „Sanierungsbedürftigkeit“ des Unternehmens

Im aktuellen Gerichtsurteil betont der Bundesgerichtshof zunächst den Grundsatz, dass ein Rechtsgeschäft sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig ist, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren sei.

Ferner führt das oberste deutsche Zivilgericht aus: „Nach dem Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1953 (IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228), auf den das Berufungsgericht seine Entscheidung ganz wesentlich gestützt hat, sind die im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Bank einem konkursreifen Unternehmen zum Zweck der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt, sie dadurch bewirkt, dass möglicherweise Dritte zu ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden, und sie sich vor der Krediteinräumung nicht mittels einer eingehenden und objektiven Prüfung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann von den Erfolgsaussichten des Sanierungsvorhabens überzeugt hat. Danach ist die Insolvenzreife des Darlehensnehmers und Sicherungsgebers notwendige Voraussetzung für die Prüfungspflicht bzw. das Vorliegen eines Sittenverstoßes bei Verletzung der Prüfungspflicht.“

Sittenwidrigkeit nur bei „besonderen, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehenden Umständen“

Für die Rechtsprüfung, ob im zu entscheidenden Fall eine unwirksame sittenwidrige Sicherungsübereignung an die Hausbank vorlag, hält der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.04.2016 zum Aktenzeichen XI ZR 305/14 folgendes für wesentlich: Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen darin bestehen, die Gläubiger zu benachteiligen, würden durch die Sondervorschriften der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung grundsätzlich abschließend geregelt. Bei der Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit wegen Gläubigergefährdung komme die allgemeine Vorschrift des § 138 Absatz 1 BGB daneben nur zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft im Zeitpunkt seiner Vornahme besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweisen würde. Der Bundesgerichtshof führt dazu in seinem Urteil aus, dass es für das Vorliegen eines Sittenverstoßes nicht ausreichen würde, dass die Hausbank subjektiv von einer allgemeinen „Sanierungsbedürftigkeit“ der Insolvenzschuldnerin ausgegangen sei.

BGH: „Tatsächliche wirtschaftliche Lage des Sicherungsgebers“

In seiner Entscheidung betont der Bundesgerichtshof vielmehr, dass nach seiner Rechtsprechung „die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens als Sicherungsgeber“ ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung für die Bejahung der Sittenwidrigkeit sei und er verweist auf sein Urteil vom 2.2.1955 zum Aktenzeichen IV ZR 252/54. Entscheidend sei somit, wie die konkrete Einschätzung der Hausbank zur tatsächlichen finanziellen Lage des Unternehmens gewesen sei mit dem Schwerpunkt auf der Frage, ob das Unternehmen nach der konkreten Prüfung zum Zeitpunkt der Übereignung des Warenlagers aus der Sicht der Hausbank am Rande von Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzreife gestanden habe oder nicht.

Sofern nämlich die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens Anlass zur Hoffnung für eine Besserung der Lage gegeben habe, sei keine am Maßstab der Sittenwidrigkeit relevante Gläubigerbenachteiligungsabsicht gegeben gewesen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Geklärt werden müssen jetzt die konkreten Fakten der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung des Warenlagers und deren Kenntnis der Hausbank davon. Dabei sind sämtliche Positionen in der Bilanz des Unternehmens und deren Bewertung mit einer Ex-Ante-Betrachtung in die richterliche Beurteilung einzubeziehen.

Schnittstelle Handels- und Gesellschaftsrecht mit Bank- und Kapitalmarktrecht

Derartige Konstellationen finden sich häufig in der Praxis erfahrener Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht. Unternehmen ist aus anwaltlicher Sicht zur Vermeidung der Haftung von Geschäftsführern, Gesellschaftern und dem Unternehmen selbst sowie zum Schutz vor unwirksamen Verträgen zu empfehlen, sich in der finanziellen Krise bei der Stellung weiterer Sicherheiten für die Hausbank oder andere Gläubiger anwaltlicher und steuerberaterlicher Unterstützung zu versichern.

Kanzlei Dr. Gäbhard – Wer wir sind und was uns auszeichnet

In unserer seit über 25 Jahren bundesweit erfolgreich tätigen Fachanwaltskanzlei Dr. Gäbhard für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht erhalten Sie professionelle Rechtsberatung und engagierte Prozessführung, wenn Sie als Unternehmer eine optimale zielorientierte Gestaltung Ihrer Gesellschaftsverträge und Ihrer Verträge im unternehmerischen Alltag einschließlich Bankverträgen, AGBs und Vereinbarungen aller Art wünschen. Erstklassige Anwaltstätigkeit auch bei anspruchsvollen Fällen und wirksame Rechtsgestaltungen für hochkomplexe Sachverhalte gehören zur täglichen Arbeit ebenso wie treffsichere fundierte Rechtsgutachten. Sprechen Sie uns an, wir entlasten Sie von Ihren Rechtsthemen und empfehlen Ihnen praxisnahe, zielorientierte und rechtssichere Rechtsprüfungsergebnisse und Handlungsmöglichkeiten, die wir mit Ihnen für Sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten realisieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard

Beiträge zum Thema