Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) v. 30.11.2016: kein „Streikrecht“ für Vertragsärzte

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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Vertragsärzte ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten nicht schließen dürfen, um an einem „Warnstreik“ teilzunehmen.

Solche „Warnstreiks“ gegen die Kassenärztliche Vereinigung und die gesetzlichen Krankenkassen sind mit dem Vertragsarztrecht nicht vereinbar. Die entsprechenden vertragsärztlichen Bestimmungen sind auch gesetzeskonform:

Im Einzelnen:

Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und informierte die Beklagte (Kassenärztliche Vereinigung) im Herbst 2012, dass er „das allen Berufsgruppen verfassungsrechtlich zustehende Streikrecht“ ausüben und deshalb am 10.10. sowie am 21.11.2012 seine Praxis schließen werde. Die Beklagte erteilte dem Kläger einen Verweis als Disziplinarmaßnahme, da er durch die Praxisschließungen seine vertragsärztlichen Pflichten schuldhaft verletzt habe.

Das Sozialgericht hat die von dem Arzt erhobene Klage gegen den Verweis der Kassenärztlichen Vereinigung abgewiesen und festgestellt, dass ein Streikrecht als Grund für eine Unterbrechung der Praxistätigkeit im Vertragsarztrecht nicht vorgesehen sei.

Die dagegen eingelegte Sprungrevision des Klägers hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Arzt als Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Vertragsärzte müssen während der angegebenen Sprechstunden für die vertragsärztliche Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stehen (sog. „Präsenzpflicht“). Etwas anderes gilt auch nicht bei der Teilnahme an einem sog. „Warnstreik“. Dem Arzt als Kläger stehe kein durch die Verfassung oder die Europäische Menschenrechtskonvention geschütztes „Streikrecht“ zu.

(Urteil des BSG vom 30.11.2016, Az.: B 6 KA 38/15 R)


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