Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Seniorenheimen

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Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.08.2022, Az. 5 SaGA 728/22 entschieden, dass die Heimleitung ungeimpfte Pfleger, trotz Arbeitsvertrag, nicht einsetzen muss. Damit scheiterten beide Kläger mit ihren Eilanträgen. Das Hessische LAG entschied, dass die Pflegekräfte keinen Anspruch auf Beschäftigung haben.

Sachverhalt

Beide Kläger waren als Pfleger tätig und hatten sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Heimleitung entschied daraufhin, sie nicht weiter in ihrem Seniorenheim einzusetzen und stellte sie ab März 2022 von der Arbeit frei. Die Begründung der Heimleitung fußte auf § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfG). Danach müssen Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis verfügen. Ein Genesenennachweis würde auch ausreichen.

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Klage zunächst beim Arbeitsgericht

Gegen die Freistellung hatten die Pfleger zunächst im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen geklagt. Das Arbeitsgericht Gießen hatte die Anträge mit Urteilen vom 12. April 2022 abgewiesen. Das Arbeitsgericht Gießen wertete die von der Heimleitung erteilte Freistellung als rechtswirksam. Diese sei durch ein durch das Beschäftigungsinteresse überwiegendes schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt. Die Berufung hatte das Ziel der Weiterbeschäftigung.

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Urteil des Hessischen LAG

Das Hessische Landesarbeitsgericht teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts Gießen und beanstandete das Urteil aus I. Instanz nicht. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in Ihrem Arbeitsverhältnis hätten die beiden Arbeitnehmer nicht. Der Impfnachweis sei erforderlich und sei als eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung zu qualifizieren. Das Landesarbeitsgericht nahm eine Interessenabwägung vor. Dabei sei es berechtigt gewesen, dass die Pfleger freigestellt worden seien. Im Rahmen der Abwägung müsse aber das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims vor eine Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens höher gewichtet werden, als das Interesse der beiden Pflegekräfte, ihre Tätigkeit weiter ausüben zu können.

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Bewertung

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die erforderliche Interessenabwägung nachvollziehbar und schulmäßig begründet.

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