Urteil des OLG Koblenz - zur Zahlungsverpflichtung für das Löschen von Bildern aus dem Internet

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Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 15.01.2013 (Az.: 5 U 1243/13) ein Urteil zur Zahlungsverpflichtung für das Löschen von Bildern von einem Bordellbesuch aus dem Internet gesprochen.

Über den heiklen Sachverhalt hat das OLG wie folgt entschieden:

Zum Sachverhalt: Der Beklagte hatte Fotos vom Kläger ins Internet gestellt, worauf dieser bei dem Bordell des Beklagten zu sehen ist, in welches der Kläger Stinkbomben hineingeworfen hatte.

Der Kläger unterschrieb daraufhin ein Schuldanerkenntnis mit sofortiger Vollstreckbarkeit und wollte demnach für die Schäden am Bordell in Höhe von 12.000 Euro einstehen, woraufhin der Beklagte die Fotos des Klägers aus dem Internet entfernen wollte. Etwaige gestellte Strafanträge sollten nach eingehender Zahlung unmittelbar zurückgenommen werden.

Der Kläger bezahlte die vereinbarte Summe nicht und der Beklagte wollte nunmehr die Vollstreckung vornehmen. Die Nichteinhaltung des Zahlungsversprechens begründete der Stinkbombenwerfer damit, dass das Schuldanerkenntnis weitaus zu hoch sei im Vergleich zum entstandenen Schaden. Zudem berief er sich auf eine wirksame Anfechtung nach Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses, da er dies nur unterzeichnet habe, da man ihn hierzu unter Druck gesetzt habe.

Das Oberlandesgericht hielt das notarielle Schuldanerkenntnis für anfechtbar, da es unfreiwillig eingegangen worden ist. Bei einer Drohung gilt stets, dass diese nicht ausdrücklich, also wörtlich erklärt werden muss. Vielmehr kann bereits aus den Umständen selbst, insbesondere aus der Relation zwischen Mittel und Zweck, eine Drohungssituation entstehen. Der Bordellbetreiber hatte während der notariellen Verhandlungen nämlich darauf hingewiesen, dass er die Bilder weiterhin veröffentlichen würde, sollte der Kläger sich keinem Zahlungsversprechen beugen. Damit lag hier sogar ein Gesetzesverstoß vor, da die Veröffentlichung der Fotos gegen den Willen des Klägers nach § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie nicht vorgenommen werden durfte.

Im Kern der Entscheidung geht es um die Frage der Veröffentlichung von Bildmaterial durch Dritte. Der Abgelichtete hat stets einen rechtlichen Anspruch auf Einholung seiner Einwilligung, bevor etwaiges Bildmaterial veröffentlicht wird. Sollte dennoch eine Veröffentlichung vorgenommen werden, sollte man sich hiergegen umgehend zur Wehr setzen. Gerade bei heiklen Bildern und im Hinblick auf die schnelle Publikationsmöglichkeit durchs Internet sollte man sich bei Weigerung durch den Handelnden eines Rechtsanwalts bedienen, um rasch eine Veröffentlichungsverbot zu erwirken.

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