Urteil gegen das Online-Casino Tipico: Geschädigter Verbraucher erhält Geld zurück

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Ein Spieler erhält vom Online-Casino-Betreiber Tipico seine Spielverluste in Höhe von mehr als 25.000 Euro vollständig zurück.

Die Klagewelle gegen illegal in Deutschland operierende Online-Casinos auf Rückzahlung erlittener Verluste nimmt weiter Fahrt auf. Mit Urteil vom 3. Juni 2022 (Az.: 2 O 479/21) hat das Landgericht Rottweil das Online-Casino Tipico dazu verurteilt, einem geschädigten Verbraucher seine Spielverluste vollständig zurückzuerstatten. Der geschädigte Verbraucher hatte in den Jahren 2018 und 2019 bei dem Online-Casino mehr als 25.000 Euro verloren. Zudem muss Tipico die gesamten Kosten des Verfahrens zahlen.

Das Landgericht Rottweil hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Online-Casino aufgrund der Rechtslage verpflichtet ist, dem geschädigten Kunden die vollständigen Spielverluste zu ersetzen und unter anderem betont, dass das Casino illegal gehandelt hat und dass das Online-Glücksspiel in den vergangenen Jahren mit wenigen Ausnahmen in Deutschland verboten war. Laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 4. April 2022, Az. 23 U 55/21) ist das Angebot von Online-Glücksspielen in Deutschland weitreichend verboten und die Verträge zwischen Spieler und Anbieter daher nichtig.

Der Hintergrund: „Erst seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot legal auch in Deutschland präsentieren, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern. Dasselbe gilt bisher auch für die Zeit danach, weil bis heute kein ausländischer Anbieter in Deutschland eine wirksame Lizenz erworben hat“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert.

Auf der Homepage der Kanzlei wurde eine spezielle Webseite zum Glücksspiel-Skandal eingerichtet, auf welcher alle Anbieter aufgelistet werden, von denen Betroffene ihr Geld zurück bekommen können: Online Casinos - so bekommen Sie Ihr Geld zurück!

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte auch schon deutlich gemacht, der Rückzahlungsanspruch sei nur dann zu verwehren, wenn Spieler von der Illegalität des Online-Glücksspiels gewusst hätten. Das beklagte Online-Casino müsse diesen Zusammenhang dem Spieler nachweisen. Und das ist natürlich schwierig für die Anbieter illegaler Online-Casinos. Da die Online-Glücksspielanbieter das Geld aber nicht auszahlen, sollten geschädigte Verbraucher den Weg vor Gericht gehen.

Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Die Rückforderungen des unterm Strich verlorenen Geldes als Spieleinsatz ist relativ einfach, weil es sich im Ergebnis um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen der Nichtigkeit des Vertrages zur Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund Verstoßes gegen den einschlägigen Staatsvertrag handelt. Danach ist nämlich das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Das hat großes Potenzial. Unserer Einschätzung nach gibt es 30 bis 50 Anbieter von Online-Casinos in Deutschland!“ Auch für die Zeit nach dem 1. Juli 2021 sei die Rückforderung von Verlusten aus dem Online-Glücksspiel weiterhin möglich, wenn Anbieter über keine gültige Lizenz verfügten oder sich nicht an die Auflagen des Glücksspielstaatsvertrages hielten.

Die gesetzliche Bestimmung des § 812 Bürgerliches Gesetzbuch formuliert unter der Überschrift „Herausgabeanspruch“: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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