Urteil im Abgasskandal: Gewährleistungspflicht verjährt nicht – 82 O 4497/16

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Zwei Jahre haben Betroffene im Dieselskandal Zeit, ihren Händler zur Verantwortung zu ziehen – danach endet die Gewährleistung und Schadensersatzansprüche können nur noch gegen den Hersteller gestellt werden. In der juristischen Bewertung ist die Haftung innerhalb der Gewährleistung ein schärferes Schwert als die anschließende Betrugshaftungsklage, daher ist ein aktuell vom Landgericht Augsburg gesprochenes Urteil für Betroffene im Dieselskandal sehr interessant.

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 82 O 4497/16 wurde ein Händler zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages verurteilt, obwohl die Gewährleistungsfrist abgelaufen war. Grund: Nach Meinung des Gerichts mangelte es im vorliegenden Fall an einer sogenannten „gültigen Übereinstimmungsbescheinigung“, daher könne der Händler sich nicht auf die Verjährung berufen. Die Bescheinigung ist Teil der zur Zulassung notwendigen Unterlagen und definitiv bei betroffenen Pkw ungültig, weil erforderliche EU-Grenzwerte nicht eingehalten werden und Bauteile nicht auf ihre Zulässigkeit geprüft wurden.

Rechtsanwalt Dr. Hartung: „Nach EU-Recht müssen Pkw über eine gültige Übereinstimmungserklärung verfügen. Dieser Teil der Fahrzeugpapiere ist bei manipulierten Fahrzeugen zwangsläufig ungültig. Kaufverträge dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Tun sie das – und wenn auch nur in Teilen –, dann ist der Kaufvertrag nichtig und die Gewährleistung des Händlers ist nicht angelaufen, sondern endet erst zwei Jahre, nachdem ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wird!“ Die Folge: Das Auto geht zurück zum Händler, der Kläger bekommt den Kaufpreis zurück.

Für den Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal aus Mönchengladbach ist das Urteil eine juristische Einzelfallentscheidung, die aber deutlich macht, dass sich immer mehr Landgerichte auf Verbraucherseite stellen – selbst in der Beurteilung völlig neuer Aspekte des Dieselskandals.


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