Urteil: Sparkasse Altenburger Land hat S-Vermögensplan zu Unrecht gekündigt

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Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 04.05.2021, Az. 5 C 41/21, hat das Amtsgericht Altenburg entschieden, dass die Sparkasse Altenburger Land einen S-Vermögensplan zu Unrecht gekündigt hat.

S-Vermögensplan

Der Kläger hat bei der Sparkasse Altenburger Land im Mai 2004 einen unbefristeten S-Vermögensplan abgeschlossen, auf den er monatlich 100 Euro einzuzahlen hat. Der variable Zinssatz lag bei Vertragsbeginn mit 1,25 % deutlich unter der damaligen durchschnittlichen Verzinsung von Spareinlagen von rund 2,1 %. Dafür bietet der Vermögensplan aber als Belohnung für´s Durchhalten eine steigende Sparprämie, die beim Erreichen der 3-fachen Sparleistung mit 3 % der Jahressparleistung beginnt und bis auf 50 % der Jahressparleistung beim Erreichen der 40-fachen Jahressparleistung steigt. Der Kläger hat die Sparraten ununterbrochen geleistet und vom Sparguthaben nichts abgehoben. Sein Sparguthaben beläuft sich zurzeit auf ca. das 19-fache der Jahressparleistung, wofür eine Sparprämie von 25 % anfällt.

Kündigung

Im September 2020 teilte die Sparkasse Altenburger Land dem Kläger mit, dass sie den Vermögensplan zum 31.12.2020 ordentlich kündige, weil sie die Kundeneinlagen nur noch zu niedrigen Zinsen bzw. sogar nur zu negativen Marktzinssätzen anlegen könne. Sie könne den Vertrag daher nicht mehr fortführen, nicht einmal als normales Sparkonto.

Urteil

Hiergegen habe ich für den Kläger Klage erhoben. Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, hat das Amtsgericht Altenburg festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, weil der Kläger noch nicht die höchste Prämienstufe von 50 % erreicht habe. Das Urteil hat zur Folge, dass die Sparkasse Altenburger Land den S-Vermögensplan fortsetzen muss. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 14.05.2019 zu einem ähnlichen Sparvertrag entschieden, dass eine Kündigung erst nach Erreichen der höchsten Sparprämie zulässig sei, weil die Sparkasse den Sparern andernfalls jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könne.

Was tun?

Betroffene Sparer sollten die Kündigung der S-Vermögenspläne durch die Sparkasse Altenburger Land daher nicht tatenlos hinnehmen, sondern dagegen rechtlich vorgehen.

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