Urteil - Videoüberwachung in Wettbüros stellt Datenschutzverstoß dar!

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Das Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.10.2023, Az.: 10 A 3472/20 hat festgestellt, dass eine Videoüberwachung in eine, Wettbüros in der Regel gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt.

Betroffen war ein Wettbüro Betreiber, der ein Filialnetz für Wettannahmen der Pferdewett- und Sportwettvermittlung betreibt.  In einer der Wettanahmestellen, überwachte der Betreiber mittels Video-Kamera. Für die Überwachung gab der Betreiber allgemeine präventive Gründe an, so etwa um entsprechende Straftaten aufzudecken, das Sicherheitsgefühl der Mitarbeiter  zu stärken und zu Schutz des Eigentums. Weiter sei es  auch in der Vergangenheit bereits zu Straftaten gekommen.

Die zuständige Datenschutzbehörde beanstandete die Video-Kontrolle, da die Überwachung der Arbeits- und Sitzplätze nicht erforderlich sei.

Der Betreiber sah dies anders und reichte Klage ein

Das Verwaltungsgericht Hannover gab nun der Datenschutzbehörde Recht.

Das Gericht führt u.a. wie folgt aus:

"Die Anweisung ist auch materiell rechtmäßig. Die Videoüberwachung durch die fünf streitgegenständlichen Kameras steht in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in Einklang mit der DS-GVO. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

Die hier in Rede stehende Videoüberwachung, bei der die im Wettbüro der Klägerin installierten Kameras 1, 3, 4, 5 und 9 als „verlängertes Auge“ der Beschäftigten genutzt werden, verstößt gegen die DS-GVO, weil sie nicht nach Art. 6 DS-GVO gerechtfertigt ist."

….

"Die Videoüberwachung ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zur Wahrung der Interessen der Klägerin aber nicht erforderlich. (...)

Nach diesem Maßstab ist die Videoüberwachung der Sitzbereiche durch die Kameras 1,3, 4, 5 und 9 nicht erforderlich. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Erhebung der dadurch gewonnenen personenbezogenen Daten überhaupt geeignet – also erheblich – ist, um die von der Klägerin verfolgten Zwecke zu erreichen.


Die Entscheidung zeigt, dass das ob und gerade auch das wie von Videoüberwachung einer genauen Prüfung erfolgen muss. Dies ist meist ohne juristische Hilfe kaum möglich.

Sollten Sie eine Videoüberwachung in Ihrem Wettbüro oder auch in anderen Unternehmen durchführen oder planen sollten Sie die Rechtmäßigkeit genau überprüfen, ansonsten drohen Bußgelder und Schadenersatzforderungen. Gerne stehen wir mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns gerne an unter 0421-566387680 oder schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei[at]dr-schenk.net



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