Urteil wegen Abmahnung aufgrund einer „circa“-Angabe zu Lieferbedingungen in den AGB

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Das Oberlandesgerichts Hamm hat ein Urteil am 18.09.2012 (Az.: I - 4 U 105/12) zur Abmahnung aufgrund einer „circa"-Angabe zu Lieferbedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungenverkündet.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu befinden, ob eine „ca." Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt Lieferfrist zulässig ist. Das Gericht bejahrte dies, stellte jedoch klar, dass ein weiterer relativierender Zusatz dann nicht mehr möglich sei.

Die Lieferfrist in dem vertraglichen Regelwerk mit einem „circa" zu versehen ist also unschädlich. Kommen jedoch noch weitere „Weichmacher" hinzu, die den Text und damit die Lieferzeit an sich noch weniger konkret machen für den Verbraucher, dann könnte ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, so das Gericht.

Es kommt entscheidend darauf an, was die Partei, welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgibt, zum Ausdruck bringen wollte. Ist die Formulierung so gewählt, dass nicht deutlich wird, ob eine bestimmbare Lieferfrist angegeben werden soll, ist die Klausel im Zweifel unwirksam und gilt nicht.

In der Entscheidung hatte ein Händler seine Artikel über eBay angeboten und ebenso auf seinem eigenen Onlineshop. Auf beiden Portalen nutze er die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der folgenden Klausel: „Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde." Ein Mitbewerber mahnte ihn daraufhin ab und der Händler gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dann formulierte er die Klausel um in diesen Text: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)." Daraufhin verklagte ihn der Konkurrent und machte neben der Erstattung der Abmahnkosten die Zahlung der doppelten Vertragsstrafe - wegen der Verwendung auf eBay und in seinem Onlineshop - geltend.

Das Gericht sah in der Umformulierung keine große Änderung, vielmehr sei der Kerngehalt nur anders umschrieben worden. Jedenfalls sahen die Richter keine verbindliche Zusage an den Liefertermin - in keiner der beiden Formulierungen. Vielmehr wollte sich der Shopbetreiber aus Richtersicht die Lieferfrist offen halten. Dies sei zu ungenau und daher eine wettbewerbswidrige Aussage.

Für Betreiber von Onlineshops und Händler auf eBay und auch Plattformen wie Amazon etc. gibt diese Entscheidung Anlass, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen zu lassen. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann - wie der Fall zeigt - teuer werden und gerade kleine Shops schnell großen Schaden zufügen. Zudem ist angeraten, unbedingt vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Fachanwalt aufzusuchen um sich nicht hiermit mehr als rechtlich unbedingt nötig an die geltend gemachte Forderung zu binden.

Sollten Sie in einem solchen oder einem ähnlichen Fall Hilfe benötigen stehen wir Ihnengern zur Verfügung.

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