Urteil: » Zu den Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen «

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OLG Bremen, Aktenzeichen: 2 U 19/084

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen hat entschieden, dass eine Mutter kein Verschuldensvorwurf trifft, wenn sie beim Anschnallen ihres Kindes in einem am Straßenrand parkenden Pkw die hintere Tür auf der Fahrerseite des Pkw öffnet und diese Tür von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.

Die Situation war diese: Eine Frau setzte von der Beifahrerseite aus in den rechts am Fahrbahnrand geparkten Wagen zunächst ihren Sohn auf seinen Kindersitz und schnallte ihn an. Dann ging sie mit der jüngeren Tochter auf dem Arm von hinten um den Wagen herum, um das Kind von der Fahrerseite aus hinzusetzen. Als sie, am Fahrbahnrand stehend, die hintere Fahrzeugtür zu drei viertel geöffnet hatte, vergewisserte sie sich der Verkehrslage und schnallte die Tochter an. Eine Autofahrerin fuhr in diesem Moment gegen die in die Fahrbahn hineinragende Tür des Fahrzeugs. Es entstand ein Sachschaden von rund 6.000 Euro.

Das Landgericht hat ein Mitverschulden der Mutter von 40 % angenommen und die Klageforderung entsprechend gekürzt. Diese wollte die Haftungsquote nicht hinnehmen und ging in Berufung - mit Erfolg. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Mutter der Kinder nach § 14 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zwar verpflichtet gewesen sei, sich so zu verhalten, dass durch das Öffnen der Pkw-Tür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wäre. Anders als das LG war das OLG aber nicht der Auffassung, dass sie beide Kinder von der Beifahrerseite aus in ihre Kindersitze hätte setzen müssen. Nach den Feststellungen des LG selbst hatte sie sich vor und während des Einsteigemanövers hinreichend vergewissert, dass sich kein rückwärtiger Verkehr näherte. Eine Gefährdung im Sinne des § 14 StVO könne aber nur dann angenommen werden, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschehe und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwinge. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, weil die betagte Autofahrerin sich bei dem notwendigen seitlichen Sicherheitsabstand verschätzt habe.


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