Urteil zur Mietpreisgrenze: Erstmals muss eine Vermieterin einen Teil der Miete rückerstatten

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Zum 1. Juni 2016 wurde in Berlin die Mietpreisgrenze eingeführt – eine Maßnahme, die den völlig überteuerten Wohnungskosten bei Neuvermietung einen Riegel vorschieben soll.

Am 28.09.2016 wurde vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg ein Fall verhandelt, bei dem zum ersten Mal eine Vermieterin dazu verurteilt wurde, die Differenz zwischen der Vergleichsmiete und der von ihr erhobenen Mietforderung zurückzuzahlen (AZ: 2 C 202/16).

Mietsache war eine 3-Zimmer-Wohnung in Lichtenberg mit einer Wohnfläche von 74 Quadratmetern. Die Kaltmiete betrug 562 € im Monat, das entspricht einem Quadratmeterpreis von 7,60 €. Die ortsübliche Miete für ein vergleichbares Objekt liegt, laut Berliner Mietspiegel, um 32,47 € pro Monat niedriger. Die Mieter baten schriftlich um Senkung der Mietkosten, was die Vermieterin verweigerte. Deshalb zogen die Mieter vor Gericht und bekamen vollumfänglich Recht. Die Vermieterin wurde dazu verurteilt, die Differenz – eine Summe von 277 € – rückwirkend zu erstatten.

Im Berliner Mietspiegel wird eine Mietsumme als Orientierungshilfe genannt. Diese kann noch modifiziert werden durch die „Sondermerkmale“ des Mietobjekts. Im vorliegenden Fall war dies z.B. ein neues Bad, das den Wert der Mietsache steigerte. Für jedes Mietobjekt gibt es aber eine so genannte „Spanneneinordnung“, d.h. eine Obergrenze, über die der Mietpreis – trotz berücksichtigter Sondermerkmale – nicht steigen darf. In diesem Fall war die Obergrenze bei 6,51 € pro Quadratmeter festgelegt. Der Zuschlag für die „Sondermerkmale“ durfte also 0,85 € pro Quadratmeter nicht überschreiten, obwohl das moderne Bad eventuell mehr Zuschlag erzielt hätte.

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