US-Lebensversicherungen: Rückabwicklung wegen Aufklärungspflicht über Prämiennachforderungen

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Lebensversicherungen – Aufklärungspflicht über „explodierende“ Prämiennachforderungen

OLG München vom 22.01.2015

OLG München – Aufklärungspflicht über „explodierende“ Prämiennachforderungen bei dem Erwerb von Bezugsrechten an Lebensversicherungen


Das OLG München hat mit Urteil vom 22.01.2015 entschieden, dass die Erwerber von Bezugsrechten über „explodierende“ Prämiennachforderungen aufzuklären sind, welche nach Ablauf der prognostizierten Lebenserwartung entstehen können.

Der Fall:

Der Kläger erwarb nach einer Beratung durch einen Anlageberater Bezugsrechte an einer US-Lebensversicherung und investierte ca. 16.500,- €. Gegenstand einer solchen Geldanlage ist der Erwerb von Bezugsrechten einer bereits durch einen anderen Versicherungsnehmer abgeschlossenen Lebensversicherung. Der Erwerber der Bezugsrechte sollte anteilig die aus der Lebensversicherungspolice geschuldeten Prämienzahlungen erbringen. Es wurde garantiert, dass aus dem bestehenden Reservekonto für Prämienzahlungen die anteilige Prämienzahlungen bis zur prognostizierten Lebenserwartung des Versicherten (plus 1 Jahr) gewährleisten werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums musste der Anleger damit rechnen, für die Weiterzahlung der Prämien persönlich in Anspruch genommen zu werden. Nach Ablauf der prognostizierten Lebenserwartung (plus 1 Jahr) erhielt der Anleger einer Prämiennachforderung die weit über der ursprünglichen Prämienzahlung lag.

Das OLG München erkennt eine unzureichende Aufklärung über die Prämiennachforderung, wenn nicht über die Unkalkulierbarkeit der Höhe anfallender zusätzlicher Prämien nach Ablauf des prognostizierten Zeitraums aufgeklärt wird. Der bloße Hinweis darauf, dass Prämiennachforderungen mit Ablauf des prognostizierten Zeitraums möglich sind, reicht nicht. Denn damit wird dem Anleger nicht vor Augen geführt, dass das Risiko nicht nur in zeitlicher Hinsicht besteht, sondern auch der Höhe nach eine unkalkulierbare Prämienentwicklung möglich ist. Für den Anleger besteht die Gefahr, eines „exponentiell“ (im Sinne einer Vervielfachung) ansteigenden jährlichen Prämienverlaufs. Diese Gefahr ist für den Anleger ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Chancen und Risiken der Geldanlage.

Justus rät:

Das Urteil zeigt auf, dass der Erwerber von Bezugsrechten an Lebensversicherungen nicht nur in zeitlicher Hinsicht auf das Risiko der Prämiennachforderung aufmerksam gemacht werden muss, sondern diesem auch vor Augen geführt werden muss, dass mit dem Prämienrisiko auch die Gefahr eines jährlich ansteigenden Prämienverlaufs besteht.

Versicherungsnehmer, die hierüber nicht vor Vertragsschluss aufgeklärt worden sind, haben nach dem Urteil durchaus Aussichten auf Schadenersatz oder Rückabwicklung. Wir beraten Sie hierzu gern.

Mehr zu Lebensversicherungen und Beratungsfehlern unter: www.kanzleimitte.de


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