USt: Food Court im Einkaufszentrum: Lieferung von Speisen oder sonstige Leistung?

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Von der oben genannten Frage hängt es ab, ob der Gastronom seine Speisen nach dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz des Umsatzsteuergesetzes besteuern muss.

In großen Einkaufszentren gibt es häufig nicht nur Restaurationsbetriebe, sondern einen ganzen Bereich, in dem die Gastronomie angesiedelt ist. Dort teilen sich die Betriebe häufig die Bestuhlung und halten dabei selbst keinen Platz zum Verzehr der Speisen in ihrem eigenen Betriebsraum vor.

Diese sogenannten "Food Courts" treiben die Abgrenzung zwischen einer Lieferung von Speisen (ermäßigter Steuersatz) und einer sonstigen Leistung (Regelsteuersatz) auf die Spitze.

Deshalb ist diese Problematik bereits seit vielen Jahren ein Dauerbrenner vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof.

Die Problematik ist schwierig und anhand des reinen Gesetzestextes kaum zu klären.

Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.08.2021 ist diese Problematik um eine Facette reicher.

Der fünfte Senat des Bundesfinanzhofes hat die Leitlinie ausgegeben, dass die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers entscheidend sei: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist zu gewähren, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Sitzplätze im Food Court vom Betreiber des Einkaufszentrums bereitgestellt werden. Dann kauft der Verbraucher Speisen und verzehrt sie an sowieso vorhandenen Sitzgelegenheiten.

Der Regelsteuersatz für eine Dienstleistung als Unterfall der sonstigen Leistung wird fällig, wenn die Sitzplätze im Food Court aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers vom Gastronomen zur Verfügung gestellt werden. 

Der Bundesfinanzhof ist in seinem Urteil von der Wertung ausgegangen, dass die Sitzplätze von einem Durchschnittsverbraucher als vom Gastronom zur Verfügung gestellt gelten, wenn der Gastronom dem Gast ein Tablett zum Transport seines Essens zur Verfügung stellt.

In diesem Fall rechnet der BFH dem Gastronom die Sitzplätze zu, sodass eine Dienstleistung als sonstige Leistung vorliegt, die nach dem Regelsteuersatz zu versteuern ist.






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