V+ Fonds/Venture Plus – neue Frist 28.12. – Gesellschafterversammlung im schriftl. Umlaufverfahren

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München, 16.12.2016 – Anleger der V+/VPlus haben ein weiteres Schreiben der Fondsgesellschaft erhalten. Die V+ Beteiligungs 2 GmbH teilt mit, dass eine Gesellschafterversammlung nach dem gescheiterten Versuch einer Gesellschafterversammlung im Oktober 2016 (wir berichteten) nun im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen soll. Aus unserer Sicht ist hier ein wesentlicher Fehler der Gesellschaft passiert, der sich jedoch im Interesse der VPlus-Anleger dazu nutzen lässt, eine Gesellschafterversammlung mit der Möglichkeit der Abwahl des Treuhandkommanditisten zu erreichen.

Insbesondere die vielen Rückmeldungen, die unsere Kanzlei in den letzten Wochen zur Abstimmung einer solchen Gesellschafterversammlung erreicht haben, zeigen, dass die Anleger über ihren Fonds mitbestimmen wollen. Jeweils über 30 % der Anleger (nach Anlagesumme) haben für die Fonds V+ GmbH & Co. 2 KG und V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG erklärt, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit Abwahl des Treuhänders zu wollen. Und unsere Strategie scheint aufzugehen, denn diese Gesellschafter werden nun den Fonds zur Einberufung einer entsprechenden Gesellschafterversammlung zwingen können:

Zunächst hat sich die Fondsgesellschaft nach unserer Einschätzung bisher nicht an den Gesellschaftsvertrag gehalten. Dort heißt es, dass die Gesellschaft bei einer nicht beschlussfähigen Gesellschafterversammlung (wie im Oktober) eine neue Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei Wochen einberufen muss. Diese Gesellschafterversammlung hätte dann auch ohne Anwesenheit der Treuhandkommanditistin oder persönlich haftenden Gesellschafterin abgehalten werden können und hätte den Anlegern endlich die Möglichkeit eröffnet, über die Zukunft ihrer Gesellschaft ohne Beteiligung des Treuhandgesellschafters oder der persönlich haftenden Gesellschafterin zu entscheiden. Leider ist der Fonds dieser Pflicht nicht nachgekommen. Stattdessen wird nun versucht, durch einen Beschluss im schriftlichen Verfahren entscheiden zu lassen und damit das Thema „Abwahl des Treuhandgesellschafters“ für unbestimmte Zeit unter den Tisch fallen zu lassen.

Doch hierdurch besteht auch eine rechtliche Möglichkeit, doch noch an das Ziel der Anleger zu kommen: Widersprechen bei einem schriftlichen Verfahren, wie jetzt, 30 % der Gesellschafter, dann muss eine persönliche Gesellschafterversammlung abgehalten werden. Bei dieser haben Anleger dann die Möglichkeit, mit der Ladung noch neue Themen auf die Tagesordnung bringen zu lassen, wie die Abwahl des Treuhandgesellschafters. Die 30 % der Anleger, die sich bei uns bereits für die außerordentliche Gesellschafterversammlung ausgesprochen haben, könnten in diesem Verfahren also ausreichen.

Im Ergebnis heißt das: Wenn Sie als Anleger weiterhin an der Abwahl des Treuhandgesellschafters interessiert sind, der bisher Abstimmungen in Ihrer Gesellschaft verhindert hat, sollten Sie nun dem schriftlichen Umlaufverfahren widersprechen. Wenn möglichst viele Gesellschafter nun dem schriftlichen Verfahren widersprechen, ist die Abwahl des Treuhandgesellschafters zum Greifen nah.

Wenn Sie dies unterstützen wollen: Widersprechen Sie dem Umlaufverfahren. Schicken Sie diesen Widerspruch bis spätestens 28.12.2016 direkt an den Fonds (und lassen Sie uns die Mitteilung per E-Mail (gern auch als Foto oder pdf) zur Kenntnis zukommen, damit wir die Stimmen kontrollieren können). Die Fristen sind leider sehr unschön, allerdings war es die Entscheidung des Fonds, Ihnen die Ladung so zukommen zu lassen, dass eine Entscheidung in der Vorweihnachtszeit erforderlich wird. Bitte versäumen Sie diese Frist nicht.



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