valvero Sachwerte GmbH – letzte Chance die Haftung des Vermittlers?

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Am 25.04.2023 fand in Berlin der Berichts- und Prüftermin in einem überschaubaren Rahmen statt.

Die inzwischen insolvente Gesellschaft bot sogenannte Sachdarlehen an. Die Anleger erwarben Edelmetalle und überließen diese der Gesellschaft. Im Gegenzug sollte die Gesellschaft 4,5 Prozent Zinsen für die Überlassung der Edelmetalle zahlen.


I. Welche Ansprüche haben die Anleger in diesem Insolvenzverfahren?

Zunächst bestand für die Anleger die Hoffnung, dass die von ihnen überlassenen Edelmetalle auch tatsächlich den einzelnen Investoren zugeordnet werden können. Dies ist leider nicht der Fall. Ein Aussonderungsrecht besteht daher nicht, es sei denn, die Insolvenzverwaltung ermittelt noch eindeutig zuordenbare Vermögenswerte. Diesbezügliche Hoffnungen sollten sich die Anleger jedoch nicht machen.

Im Ergebnis verbleibt den investierten Sachdarlehensgebern – wie den übrigen Gläubiger auch – lediglich eine Quote im Insolvenzverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Quote nennenswert sein könnte, liegen mir derzeit nicht vor.


II. Wie kann der Schaden ausgeglichen werden?

Wir haben mit zahlreichen Anlegern gesprochen. In allen Gesprächen kam klar zum Ausdruck, dass die Sachdarlehen als sichere Anlageform beworben wurden. Das nun eingetretene Totalverlustrisiko wurde – so wurde es uns geschildert – nicht einmal erwähnt. Vielmehr wurde die vermeintliche Sicherheit der hier gewählten Anlageform betont.

Das Insolvenzverfahren zeigt, dass die Investition nicht nur nicht risikolos, sondern mit zahlreichen Risiken, darunter auch dem Totalverlustrisiko, behaftet ist. Dies gilt auch im Rahmen der Anlagevermittlung, die im Gegensatz zur Anlageberatung keine eigene Bewertung des Vermittlers erfordert.


a) Was bedeutet dies für den Anleger?

Investoren sind – unabhängig davon, ob ein Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag abgeschlossen wurde – über die für sie wesentlichen tatsächlichen Umstände aufzuklären.  Unterbleibt eine dahingehende Information, kommt eine Haftung des Vermittlers in Betracht.


b) Verharmlosung von Risiken 

Die Verharmlosung von Risiken, aber auch die unvollständige oder gar falsche Information des Anlegers kann zur Haftung des Vermittlers führen. Anleger sollten daher prüfen lassen, ob sie unvollständig informiert oder gar falsch beraten wurden.


III. Was bieten wir geschädigten Investoren? 

Gemeinsam mit unseren Mandanten prüfen wir die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Beraters/Vermittlers. Kommen wir zu dem Ergebnis, dass eine Haftung des Beraters/Vermittlers gegeben ist, erfolgt in Abstimmung mit dem Mandanten die Inanspruchnahme des Vermittlers/Beraters. Dies geschieht regelmäßig vorgerichtlich. Sollte eine vorgerichtliche Regulierung nicht möglich sein, werden wir die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens mit unserem Mandanten besprechen, um gemeinsam eine Entscheidung zu treffen.


Für Rechtsschutzversicherte stellen wir eine Deckungsanfrage bei der Versicherung mit dem Ziel der Kostenübernahme.


IV. Zur Person 

Seit über 15 Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Anlegerinnen und Anleger sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens.


Wir wurden mehrfach zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Darüber hinaus habe ich vermehrt Fachvorträge zum Schuldverschreibungsgesetz, zu den Rechten der Anleihegläubiger sowie zur Durchsetzung ihrer Rechte gehalten und publiziere laufend zu diesen Themen u. a. in Fachzeitschriften. Seit Ende letzten Jahres gehöre ich der Schriftleitung der im dfv erscheinenden Fachzeitschrift „Der SanierungsBerater“ an.


BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den führenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.


Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de




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