Vaterschaftsfeststellung im Prozess auf Erstattung von Kindesunterhalt an den Scheinvater
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In bestimmten Fällen kann nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (XII ZR 144/06) die Erstattung von Kindesunterhaltszahlungen des Scheinvaters und früheren Ehemanns der Mutter für die Vergangenheit verlangt werden, ohne dass die Vaterschaftsfeststellung in einem eigenen Verfahren durchgeführt wurde. Dies gilt nach den Ausführungen des Gerichts vor allem dann, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter weder im eigenen Namen noch als Vertreterin des Kindes die Feststellung begehrt, ebenso der Mann, der Vater der Kinder sein soll. Da der Scheinvater eine solche Klage nicht erheben kann, wäre er rechtlos gestellt. Die Vaterschaft kann dann im Unterhaltsprozess geklärt werden. Im Regelfall wird man allerdings weiterhin die bindende Feststellung der Vaterschaft in einem eigenen Verfahren durchführen müssen.
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