VbKfW mahnt auch im Dezember 2022 Gebrauchtwagenverkäufer ab

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Nicht nur zur Weihnachtszeit: Auch im Dezember 2022 verschickt der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) seine wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreiben an Gebrauchtwagenverkäufer. Weiterhin werden Gebrauchtwagengebote auf der Plattform mobile.de abgemahnt.

Abmahnung durch den VbKfW: Worum geht es dabei?

Der Vorwurf lautet, hinter einer privaten Gebrauchtwagenanzeige verberge sich wahrheitswidrig ein gewerbliches Angebot. Wie früher bereits fordert der VbKfW mit seiner Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.000 € für jede zukünftige Zuwiderhandlung sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 296,31 €.

Die Aktennummern in den Anschreiben erwecken den Verdacht, dass der Verband auch im Jahr 2022 wie wohl schon in den Vorjahren Abmahnungen in ganz erheblicher Zahl verschickt hat.

Wer ist der VbKfW?

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) wurde im Sommer 2018 von den bayerischen Kfz-Innungen gegründet.

Derzeit gibt es in Bayern sieben Kfz-Innungen, nämlich je eine für Schwaben, Mittelfranken, München-Oberbayern, Niederbayern, Oberfranken, Oberpfalz u. Kreis Kelheim und Unterfranken.

Der VbKfW hat demnach nur diese sieben ordentlichen Mitglieder. Die – nach seinen Angaben im Abmahnschreiben – 6.500 Betriebe, die den Kfz-Innungen angehören und deren Interessen der Verband ebenfalls zu vertreten beansprucht, haben nach der im Dezember 2022 gültigen Satzung des VbKfW vom 20.04.2021 kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Abmahnung durch den VbKfW: Was sollte man tun?

Jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss sehr ernst genommen werden. Der Papierkorb ist der falsche Ort für das Abmahnschreiben. Wer eine Abmahnung auf die leichte Schulter nimmt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage.

Wer nur die Abmahnkosten des VbKfW im Auge hat, gibt möglicherweise eine Unterlassungserklärung ab, die zu weit gefasst und rechtlich nachteilig ist, oder auf die der VbKfW vielleicht sogar überhaupt keinen Anspruch hat.

Deshalb empfiehlt sich auch bei dieser wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt:

  • Besteht überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis?
  • Ist der VbKfW abmahnbefugt? Ist er weiterhin in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen?
  • Ist die Abmahnung begründet? Handelt es sich tatsächlich um ein gewerbliches Angebot?
  • Kann der Abmahnung eventuell Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden?

Ist das Ergebnis dieser Überprüfung, dass eine Unterlassungserklärung unumgänglich ist, sollten zukünftige Gebrauchtwagenangebote sorgfältig vorbereitet werden. Das gilt dann besonders für Privatangebote, die zusätzlich zu einem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel erfolgen. Anderenfalls droht ein Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen und weiterer Ärger mit dem VbKfW.

Ist das Ergebnis dieser Überprüfung dagegen, dass der VbKfW aber überhaupt keinen Anspruch auf die Unterlassungserklärung hat, sollte die Abmahnung rasch und nachdrücklich abgewehrt werden.



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