Dezember 2019: IDO-Verband mahnt weiter Wettbewerbsverstöße ab!

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Was mahnt der IDO-Verband ab?

Mir liegt eine weitere (diesmal vorweihnachtliche) Abmahnung des IDO-Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (kurz: IDO-Verband) vor. Abgemahnt werden im vorliegenden Fall eine unzureichende Widerrufsbelehrung und andere ungenügende Verbraucherpflichtinformationen, dazu eine fehlende Pflichtanmeldung in dem Register einer Stiftung. 

2. Was fordert der IDO-Verband von Ihnen?

Der IDO-Verband verlangt in der mir vorliegenden Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche mit einer nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf Billigkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe versehen sein soll.

Vorsicht: Eine einzelne Vertragsstrafe kann mehrere tausend Euro (!) betragen und sogar mehrfach anfallen, wenn mehrfach gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird.

Der IDO fordert weiterhin den Ausgleich einer Kostenpauschale in Höhe von 232,05 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung setzt der IDO-Verband seine Forderungen in vielen Fällen gerichtlich (durch einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen) durch.

3. Wie sollen Sie auf eine Abmahnung des IDO-Verbandes reagieren?

Sie haben ebenfalls eine solche Abmahnung des IDO-Verbandes erhalten? Dann sollten Sie umgehend meine fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!

Sie können mich gerne telefonisch kontaktieren. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Ich bin bundesweit für Sie tätig. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind dabei für Sie kostenlos. Ich bin Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und führe seit über 10 Jahren wettbewerbsrechtliche Verfahren.

Die Gebührenforderung des IDO in Höhe von 232,05 Euro mag auf Sie harmlos wirken. Sie haben jedoch zu bedenken, dass die eigentliche Gefahr in der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt. Je nach Anzahl der von Ihnen vorgehaltenen Angebote addieren sich die Vertragsstrafen schnell in schwindelerregende Höhe – und Sie haften für jegliches Verhalten Dritter. In Anbetracht des bestehenden Risikos – insbesondere, wenn Sie auf einer Plattform handeln, deren technische Gegebenheiten Sie nicht beeinflussen können – ist eine fachgerechte Beratung unbedingt zu empfehlen und kann Ihnen hohe Folgekosten ersparen!

Daher mein Rechtsrat an Sie:

a. Nehmen Sie mit dem IDO keinen direkten Kontakt auf!

b. Geben Sie keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen ab und unterschreiben Sie nichts!

c. Leisten Sie noch keine Zahlungen!

d. Rufen Sie mich an und lassen Sie sich durch einen Fachanwalt beraten.

4. Warum DAMM LEGAL?

Das Wettbewerbsrecht gehört – neben beispielsweise dem Marken- und Patentrecht – in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Dr. jur. Ole Damm ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und hat zudem in diesem Bereich promoviert. Ich habe über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz und habe auch mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Gerne helfe ich Ihnen auch bei der Absicherung Ihres Verkaufsauftritts, egal ob im eigenen Onlineshop oder auf Internethandelsplattformen wie eBay oder Amazon. Auf meiner Kanzleiseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die beinahe werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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