VBL verschickt Änderungen zu den Startgutschriften - Möglichkeiten des Rechtsschutzes

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Nach der Reform der Zusatzversorgung im Jahr 2002 wurden die bis zum 31. Dezember 2001 von Angestellten im öffentlichen Dienst erworbenen Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung berechnet und als so genannte Startgutschrift in das neue Betriebsrentensystem überführt.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. November 2007 - Az. IV ZR 74/06 - diese Startgutschrift für die sogenannten rentenfernen Versicherten für unverbindlich, also rechtswidrig erklärt hat (ebenso wie später mit Urteil vom 29. September 2010 - Az. IV ZR 99/09 - für die beitragsfrei Versicherten), haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine Änderung bei der Berechnung der Startgutschriften verständigt. Rentenferne Versicherte sind nach dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei einer Zusatzversorgungskasse pflichtversichert waren.

Hinter der Startgutschrift versteckten sich massive Kürzungen der Rentenanwartschaften. Mit der Neuberechnung sollten besonders die Startgutschriften von Angestellten mit langer Ausbildung, die relativ spät in ihrem Leben in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und keine volle Anwartschaft erreichen können, erhöht werden. Der darin liegende Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes sollte damit aufgehoben werden.

Diese Neuberechnungen werden von Seiten der VBL und anderer Zusatzversorgungskassen aktuell an alle betroffenen Versicherten verschickt.

Bereits jetzt ist festzustellen, dass - außer in äußerst seltenen Fällen - die bisherige Startgutschrift unverändert bleibt und dem Versicherten kein Zuschlag zuerkannt wird. Wir haben festgestellt, dass auch die Rechtsprechung des BGH, welche dieser Neuberechnung zugrunde liegt, nur sehr unzureichend umgesetzt wurde.

Gegen die Neuberechnung ist binnen sechs Monaten nach Erhalt der Neuberechnung eine Beanstandung einzulegen. Erst danach kann gegen die Startgutschrift Klage erhoben werden. Wir raten dringend dazu, gegen die Neuberechnung vorzugehen, da es offensichtlich ist, dass die Rechte der Versicherten nicht gemäß den Vorgaben des BGH umgesetzt wurden und nach wie vor eine zu niedrige Anwartschaft und somit eine zu niedrige Zusatzversorgung erhalten.

Wir vertreten Sie in allen Fragen betreffend der Zusatzversorgung, Betriebsrente, Mitgliedschaft bei der VBL, Sanierungsgeld, Gegenwertgutachten, Startgutschriften usw. Nehmen Sie hierzu unverbindlich Kontakt mit uns auf!

Kontaktinformationen:

Rechtsanwalt Christian Wagner

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