Ver.di kämpft gegen Diskriminierung im kirchlichen Arbeitsrecht

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Das kirchliche Arbeitsrecht weder mit weltlichem Arbeitsrecht noch Europarecht vereinbar.

Die Gewerkschaft ver.di setzt sich weiterhin intensiv für die Abschaffung des kirchlichen Arbeitsrechts ein. Mehr als 17.000 Personen haben bislang die Petition „Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte“ unterschrieben und setzen sich damit gegen den „Dritten Weg“ ein. Was bedeutet das kirchliche Arbeitsrecht für Beschäftigte?

Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen haben nicht dieselben Arbeitsrechte wie ihre Kollegen in weltlichen Unternehmen. Auch im Jahr 2023 herrschen im kirchlichen Arbeitsrecht noch veraltete, starre Strukturen zulasten des Arbeitnehmers. Für sie gelten arbeitsrechtliche Sonderregeln. Und diese greifen auch durchaus massiv in den höchstpersönlichen Lebensbereich ein. Was muss sich also im kirchlichen Arbeitsrecht zum Schutz der rund 1,8 Millionen Beschäftigten ändern?


Abschaffung der Sonderrechte kirchlicher Arbeitgeber

Kirchliche Einrichtungen finanzieren sich zum größten Teil aus Steuern und Sozialversicherungs-Beiträgen. Darüber hinaus nutzen sie Leiharbeit, Outsourcing und sachgrundlos befristete Arbeits-Verhältnisse. Dennoch lehnt das kirchliche Arbeitsrecht Tarifverträge ab. Weitestgehend verhalten sich kirchliche Arbeitgeber wie ihre weltlichen Kollegen, beharren aber dennoch auf Sonderregeln.


Mitbestimmung im Betrieb

Beschäftigte kirchlicher Einrichtungen haben kein Streikrecht, obwohl das Grundgesetz in Art. 9, Abs. 3 Arbeitskämpfe schützt. Zwar gibt es im kirchlichen Arbeitsrecht Mitarbeiter-Vertretungen, aber deren Mitbestimmungs-Rechte haben weniger Einfluss und sind schwieriger durchsetzbar. Betriebs- und Personalräte haben darüber hinaus geringere Ressourcen wie ihre Kollegen in weltlichen Einrichtungen. Gewerkschaften klammert das kirchliche Arbeitsrecht aus. Betroffene haben es damit schwer, gegen ungünstige Arbeits-Bedingungen anzukämpfen.


Das Privatleben bleibt privat

Im Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) existiert eine Ausnahmeregel für kirchliches Arbeitsrecht. Diese ermöglicht es kirchlichen Arbeitgebern, Mitarbeiter zu kündigen, weil sie abseits des konservativen Werte-Verständnisses der Kirche leben. Die Sonderregel rechtfertigt zum Beispiel eine Kündigung, wenn ein Beschäftigter aus der Kirche austritt. Mit europäischem Recht ist dies nicht vereinbar.

Es wird höchste Zeit, dass die Diskriminierung der Beschäftigten kirchlicher Einrichtungen ein Ende hat und veraltete Strukturen einem modernen Arbeitsrecht weichen.


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