Veraltete Arbeitsverträge ab 01.08.2022? Was sich ändert, warum Arbeitgebern Bußgelder drohen

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Eine EU-Richtlinie zu Arbeitsvertragsbedingungen wird am 01.08.2022 in deutsches Recht umgesetzt. Welche Folgen hat das für den Arbeitgeber? Worauf sollte er besonders achten? Was sollte man als Arbeitgeber tun, damit einem danach keine Nachteile drohen? Dazu der Arbeitsvertragsexperte Anwalt Bredereck:

Zum einen betrifft die Rechtsänderung befristete Arbeitsverträge: Eine Probezeit muss dann in angemessenem Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen.

Wer beispielsweise für neun Monate eingestellt wird, um Regale einzuräumen, darf in seinem Arbeitsvertrag keine Probezeit von sechs Monaten zu stehen haben.

Hier muss künftig eine kürzere Probezeit gelten, denn eine sechsmonatige Probezeit wäre erstens im Verhältnis zur Vertragsdauer von neun Monaten und zweitens wegen der Art der Tätigkeit deutlich zu lang.

Bei vielen manuellen Tätigkeiten wird man künftig regelmäßig eine Probezeit von unter sechs Monaten wählen müssen, da man meist schon früher die Eignung des Arbeitnehmers für den Job einschätzen kann.

Eine weitere Änderung betrifft die Fortbildung, die dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit möglich gemacht werden und für ihn kostenfrei sein muss.

Änderungen betreffen auch die Arbeit auf Abruf. Hier werden Arbeitgeber in Zukunft angeben müssen, wie Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Hinblick auf den jeweiligen Arbeitsanfall zu erbringen haben.

Zudem muss der Arbeitgeber die Zahl der vergüteten Stunden nennen und den Zeitrahmen definieren, innerhalb dessen die Arbeitsleitung zu erbringen ist. Und er muss den Arbeitnehmer vorab innerhalb einer bestimmten Frist, wohl circa vier Tage, über die Lage der Arbeitszeit informieren.

Diese Informationen müssen nach den Vorgaben des Nachweisgesetzes im Arbeitsvertrag angegeben sein, oder dem Arbeitnehmer schriftlich ausgehändigt werden. 

Letzteres gilt jetzt schon. In Zukunft riskieren Arbeitgeber aber ein Bußgeld von bis zu zweitausend Euro, wenn sie mit ihren neuen Arbeitsverträgen gegen das Nachweisgesetz verstoßen.

In bestehenden Arbeitsverhältnissen kann der Arbeitnehmer künftig innerhalb bestimmter Fristen verlangen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag entsprechend abändert.

Fachanwaltstipp für Arbeitgeber: Handeln Sie schnell! Prüfen und überarbeiten Sie Ihre Arbeitsverträge im Hinblick auf die Gesetzesänderung zum 01.08.2022! Beauftragen Sie damit am besten einen auf Arbeitsverträge spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lassen Sie bei der Gelegenheit alle veralteten oder unwirksamen Arbeitsvertragsklauseln mit auf den neusten Stand bringen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. Zudem ist er seit vielen Jahren auf Arbeitsvertragsgestaltung spezialisiert.

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