Verband Sozialer Wettbewerb e.V. überprüft alte Unterlassungserklärungen

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Wenn Sie zu einer Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben, müssen Sie die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen unbedingt einhalten. Anderenfalls droht die Forderung einer Vertragsstrafe. Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein die Einhaltung einer abgegebenen Unterlassungserklärung überprüft. Wenn Sie wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen, kann ich Sie gern beraten.

Zu der Abmahntätigkeit des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V.:

Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen verschiedene Wettbewerbsverstöße vorgeht. Informationen zu den entsprechenden Fällen finden Sie in dem folgenden Beitrag auf der Internetseite meiner Kanzlei:

Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Zur Überprüfung abgegebener Unterlassungserklärungen:

Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll sicherstellen, dass der Abgemahnte ein wettbewerbswidriges Verhalten zukünftig unterlässt und nicht wiederholt. Hierzu enthält die Erklärung zwei Verpflichtungen:

  • zum einen die Verpflichtung, das abgemahnte wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und
  • zum anderen die Verpflichtung, für den Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die hier in der Kanzlei vorliegenden Abmahnungen des Vereins bezogen sich in der Vergangenheit unter anderem auf die folgenden Themen:

Werbung mit nährwertbezogenen Angaben („zuckerfrei“, „hoher Anteil von Ballaststoffen“) und gesundheitsbezogenen Werbeaussagen, die Benutzung der Bezeichnung „Low Carb“,  die Bewerbung von Spirituosen mit dem Begriff „bekömmlich“ und gesundheitsbezogene bzw. krankheitsbezogene Wirkaussagen („Detox“, „Entgiftung“ und „Entschlacken“).

Sofern Sie zu einer entsprechenden Abmahnung des Vereins eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten Sie die Einhaltung dieser Erklärung unbedingt überprüfen, da bei einem Verstoß gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen die Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro droht.

Wichtig:

Ein Unterlassungsvertrag aufgrund einer abgegebenen Unterlassungserklärung ist ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Es spielt also keine Rolle, ob die Abmahnung bereits längere Zeit zurückliegt.

Zu den möglichen Reaktionen auf eine Vertragsstrafenforderung:

Wenn Sie wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zahlen sollen, können Sie auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung unterschiedlich reagieren. Die „richtige“ Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

  • Entspricht die beanstandete Werbeaussage nicht genau der ursprünglich abgemahnten Werbeaussage, kann es Sinn machen, die Vertragsstrafenforderung zurückzuweisen und eine Zahlung abzulehnen.
  • Entspricht die beanstandete Werbeaussage inhaltlich genau oder zumindest im Kern der ursprünglich abgemahnten Werbeaussage, kann es Sinn machen, über die Höhe der Vertragsstrafenforderung zu verhandeln, um den Schaden zu begrenzen und das Entstehen unnötiger Mehrkosten zu verhindern.

Meine Empfehlungen:

  1. Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  2. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene, die eine Abmahnung erhalten haben oder eine Vertragsstrafe zahlen sollen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben eine Abmahnung erhalten oder sollen eine Vertragsstrafe zahlen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben oder eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Internetrecht-Rostock.de


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