Verbotenes "Allein-Rasen“ (§ 315d StGB) - relative Höchstgeschwindigkeit maßgeblich (BayObLG)

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Das Ende 2017 in das Gesetz eingefügte Verbot illegaler Kraftfahrzeug-Rennen konzentriert sich in der praktischen Anwendung mehr und mehr auf das in § 315d Abs.1 Nr.3 StGB geregelte „Rennen gegen sich selbst“. Hiernach macht sich strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtlos fortbewegt, „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.

Doch was genau ist darunter zu verstehen? Und ist die Vorschrift überhaupt ausreichend konkret und verständlich geregelt?

Um die letztgenannte Thematik der Vereinbarkeit des Wortlauts mit dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes (Art. 101 Abs.2 GG) hat sich in näherer Zukunft das Bundesverfassungsgericht zu befassen. Dort ist bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig.

Soweit die Strafgerichte nicht auf eben diese Entscheidung warten und Verfahren bis dahin aussetzen können bzw. wollen, wird es zugleich aber auch mehr und mehr veröffentlichte Urteile zu der erstgenannten Frage geben. Ganz aktuell hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht dazu in einem Beschluss vom 22.07.2020 (Az. 207 StRR 245/20) geäußert:

Angeklagt war ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge. Nach Auffassung des Senats ist mit „höchstmöglicher Geschwindigkeit“ nicht die Geschwindigkeit gemeint, die ein Fahrzeug bauartbedingt auf freier Strecke maximal erreichen kann. Entscheidend soll vielmehr die nach den objektiven Umständen, insbesondere dem Streckenverlauf maximal erreichbare Geschwindigkeit sein.

Auch wenn es in der Entscheidung nicht angeführt wurde, wären freilich bei der Frage, ob das relative Maximum an Geschwindigkeit erreicht wurde bzw. dies vom Fahrer beabsichtigt war, noch eine Vielzahl anderer äußerer Umstände zu berücksichtigen, wie etwa die Verkehrs-, Straßen- und Witterungsverhältnisse.

Am Ende stellt das Gericht noch klar, dass die Annahme des Tatvorwurfs eines schwerwiegenden Falls des illegalen Rennens nach § 315d Abs.5 StGB wegen Tötung eines anderen Menschen den Nachweis erforderlich macht, dass der Beschuldigte nicht nur vorsätzlich den Verkehrsverstoß begangen hat, sondern auch die konkret gefährlichen Folgen seines Tuns zumindest billigend in Kauf nahm. Gleiches muss natürlich auch dann gelten, wenn „nur“ ein anderer Mensch schwer verletzt wurde oder es zu einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen gekommen ist, da diese Fälle unter der gleichen Vorschrift erfasst werden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Frage nach einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Verbotsvorschrift nicht thematisiert und damit wohl stillschweigend bejaht. Ob dies richtig ist, muss ebenso abgewartet werden, wie auch die Haltung anderer Strafgerichte zu dem Verständnis der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“.

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Dr. Sven Hufnagel
Rechtsanwalt

Der 2003 als Rechtsanwalt zugelassene Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. jur. Sven Hufnagel ist auf die Vertretung Beschuldigter in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren spezialisiert und hat bereits einige Verfahren wegen „illegaler Straßen-Rennen“ geführt.

Seit 2015 wurde er sechs Jahre in Folge im „FOCUS“ als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ ausgezeichnet. Zugleich wurde seine Kanzlei im „STERN“ als eine der „Besten Verkehrsrechts-Kanzleien Deutschlands“ benannt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themen-Homepage www.anwalt-strafrecht.com .


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