Verbraucherrecht: Britischer Internet-Anbieter verankert scherzhaft Kloputzen in AGB

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Die AGB sind wichtig im Verbraucherrecht.

Der britische Internet-Anbieter Purple legte seine Kunden mächtig herein. Das Unternehmen, das W-Lan-Hotspots betreibt, versteckte für zwei Wochen innerhalb seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel. Diese verdonnerte rund 22.000 Nutzer vertraglich zum Kloputzen. Wer liest sich schließlich vollständig die AGB durch? Im Kleingedruckten stand Folgendes.

„Im Ermessen von ,Purple’ kann der Benutzer dazu verpflichtet werden, 1000 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Dies kann folgendes beinhalten: Örtliche Parks von Tierdreck säubern. Streunende Hunde und Katzen umarmen. Verstopfte Abwasserrohre mit der Hand reinigen. Dixi-Klos auf Festivals putzen. Schneckenhäuser bemalen, um das Leben der Tiere fröhlicher zu machen. Kaugummis von den Straßen kratzen.“

22.275 Nutzer stimmten diesen kuriosen AGB zu - und merkten es gar nicht. Bis auf eine Person. Diese erhielt dafür einen Amazon-Gutschein für 100 britische Pfund (umgerechnet rund 114 Euro). Doch warum versteckte Purple diese Klausel? Laut Purple war das keine böse Absicht. Das Anliegen des Konzerns war, die Nutzer auf den Datenschutz und die Privatsphäre aufmerksam zu machen. Ziel war es, den Verbrauchern zu zeigen, mit was sie sich einverstanden erklären. Dafür ist es wichtig, die AGB zu lesen.

Den Vertragspartner innerhalb der AGB zum Kloputzen verpflichten? In Deutschland wäre das in diesem Kontext gemäß § 305 c BGB ungültig. Dabei handelt es sich nämlich um eine überraschende Klausel. Der Vertragspartner braucht mit so einer ungewöhnlichen Regelung nicht zu rechnen. Das bedeutet: Die übrigen AGB bleiben zwar wirksam, aber die kuriose Passage ist kein Bestandteil des Vertrags.


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Stichworte: Zivilrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, AGB

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