Verbraucherschützer klagen gegen Sparkasse Zwickau – Kündigung hochverzinster Prämiensparverträge

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Am 17. April 2018 berichtete die Verbraucherzentrale Sachsen über die Sparkasse Zwickau, die sich am 02. Mai 2018 vor dem Amtsgericht Zwickau verantworten muss. Mehrere Kunden klagen gegen die Sparkasse wegen der Kündigungen ihrer hochverzinsten Prämiensparverträge. Das Finanzinstitut soll sich mit insgesamt acht Klagen auseinandersetzen. Das Amtsgericht Zwickau muss entscheiden, ob die Kündigungen der langfristigen Prämiensparverträge rechtmäßig sind.

Neben der Sparkasse Zwickau haben auch zahlreiche weitere Sparkassen Prämiensparverträge gekündigt, wie zum Beispiel die Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld, die Sparkasse Bautzen, die Erzgebirgssparkasse, die Harzsparkasse, die Sparkasse Leipzig und die Kreissparkasse Stendal. Mehr als tausend Verträge sollen betroffen sein und immer mehr Banken suchen Wege, um ihre Kunden aus hochverzinsten Verträgen zu drängen.

Die Sparkassen begründen die Kündigungen häufig mit dem niedrigen Zinsniveau. Durch die niedrigen Zinsen sollen die Kreditinstitute mit den Prämiensparverträgen Verluste machen. Weiterhin seien die Sparkassen der Auffassung, dass der Vertragszweck erreicht sei, soweit der Kunde mindestens einmal den höchsten Bonus erhalten habe. Dies sei häufig nach 15 Jahren der Fall, deshalb sollen die Sparkassen den Kunden bei Erreichung der höchsten Bonus- oder Prämienstaffel kündigen.

Auch die Sparkasse Ulm wurde bereits im vergangenen Jahr wegen der Kündigungen ihrer hochverzinsten Scala-Verträge gerügt. Rund 20.000 Kunden der lang laufenden Scala-Verträge waren betroffen und eine Vielzahl von ihnen wurde aus ihren Verträgen gedrängt. Der Grund für die Kündigungen ist die anhaltende Niedrigzinsphase in der Eurozone und die daraus resultierenden Verluste durch die hochverzinsten Verträge.

Die Kläger schlossen mit der beklagten Sparkasse „Vorsorge S-Scala“-Verträge ab, zu denen ein Sparbuch ausgestellt wurde. Während einer 25-jährigen Ansparphase sollte der Vertrag durch monatliche Raten dotiert und mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist weitergeführt werden. Die Beklagte kündigte die Verträge mit der Begründung, dass es ihr „betriebswirtschaftlich nicht länger möglich sei, die S-Scala-Verträge mit den – angesichts des heutigen Marktniveaus – unverhältnismäßig hohen Zinsen fortzuführen“. Die Kläger waren der Auffassung, dass eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der 25-jährigen Ansparphase nicht möglich sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Sparkasse kein Kündigungsrecht und auch nicht die Aufhebung oder Anpassung des Vertrages (etwa nach § 313 BGB) zustehe. Nach § 488 Abs. 3 BGB hatte die Sparkasse als Darlehensnehmerin zunächst ein Kündigungsrecht, das jedoch konkludent während der Ansparphase ausgeschlossen war.

Auch das ordentliche Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 BGB sei ausgeschlossen, da dieses nicht im Einlagengeschäft gelte, in dem ein Kreditinstitut die Rolle des Darlehensnehmers einnehme. Das Oberlandesgericht gab den Verbrauchern recht und erklärte die Kündigungen für unrechtmäßig.

Möglichkeiten für betroffene Kunden

Betroffene sollten der Kündigung schriftlich widersprechen und auf die Fortführung des Vertrages bestehen. Zudem sollten Betroffene frühzeitig reagieren und anwaltlichen Rat einholen, um mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und weitere rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen.

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