Verbraucherschützer rügen undurchsichtige Kosten bei geschlossenen Fonds (AIF)

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In einem Gutachten von Dezember 2017 hat der „Marktwächter Finanzen“ der Verbraucherzentrale Hessen die Kosten von 25 in der Zeit von Oktober 2016 bis September 2017 aufgelegten alternativen Investmentfonds (AIF) untersuchen lassen. Das Ergebnis: Mit den zur Verfügung gestellten Verkaufsdokumenten hat ein Verbraucher kaum eine Chance, die Kosten komplett zu erfassen, ihre Wirkung zu verstehen und ein Vergleich der Gesamtkostenbelastung unterschiedlicher Fonds vorzunehmen. 

Ausgabeaufschlag und Initialkosten

Bei den Angaben zu den Initialkosten wurde festgestellt, dass in 18 von 25 Fällen diese Kosten teils mit, teils ohne Ausgabeaufschlag (Agio) genannt wurden. Vorgeschrieben ist der Ausweis einschließlich Ausgabenaufschlag. Das Agio von in der Regel fünf Prozent zahlt der Anleger zusätzlich zur Einlage für die Kosten des Fonds. 

Laufende Kosten

Bei den laufenden Kosten wurden erhebliche Unterschiede ermittelt. Sie betrugen bei den 25 untersuchten Fonds gemäß den veröffentlichten wesentlichen Anlegerinformationen (WAI) zwischen 0,92 und 5,8 Prozent pro Jahr und wurden häufig auf verschiedene Arten ermittelt. Darüber hinaus fanden die Verbraucherschützer heraus, dass in den drei Pflichtdokumenten (WAI, Verkaufsprospekt und Anlagebedingungen) zu ein und demselben Fonds erhebliche Abweichungen in Bezug auf die laufenden Kosten festzustellen waren. Nur ein Fonds hatte identische Angaben in allen Pflichtdokumenten. Ob der Berechnungszeitraum für die laufenden Kosten die Gesamtlaufzeit des Fonds oder nur ein bestimmtes Jahr betrifft, war häufig unklar.

Erfolgsabhängige Vergütungen

Auch bei den erfolgsabhängigen Vergütungen wurden große Unterschiede sowohl bei den Berechnungsarten als auch bei der Höhe festgestellt. Sie können zu Lasten der Anleger bis zu 50 % des Mehrertrages ausmachen. 

Verstöße gegen Kostendarstellungspflichten begründen Schadensersatzanspruch

Wichtig zu wissen ist, dass seit Anfang 2018 die Pflichten zur Kostendarstellung verschärft wurden. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form angemessene Informationen über alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit sie nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzierungsinstrumenten oder Wertpapierleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidung treffen können. Ein Verstoß dagegen diese Kostendarstellungspflicht kann Schadensersatz mit der Folge begründen, dass der Kunde im Wege der Naturalrestitution grundsätzlich das ganze Rechtsgeschäft rückabwickeln kann. 

Über uns

Wir, die Fachkanzlei Mutschke, sind spezialisiert auf den Bereich des Wirtschaftsrechts. Eine Spezialisierung ist in unseren Augen unentbehrlich, um Fachkompetenz zu garantieren. Unsere Anwälte verfügen über eine herausragende Expertise, greifen auf eine jahrelange Erfahrung aus tausenden von Fällen zurück und vertreten bundesweit anspruchsvolle Mandanten.


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