Verbrauchertäuschung wegen Werbebehauptung "unsichtbares" Hörgerät

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Online-Werbeaussage "unsichtbar" für ein Hörgerät ist irreführend


Die Beklagte schaltete auf Facebook eine Werbung für ein Hörgerät und beschrieb dies u. a. als "unsichtbar".


Die Wettbewerbszentrale (Klägerin) wie auch das Landgericht Berlin sehen darin jedoch einen Wettbewerbsverstoß, da das Hörgerät nicht unsichtbar im Sinne von „für außenstehende Personen nicht wahrnehmbar“ ist. 

LG Berlin, Urteil vom 25.07.2023, 102 O 121/22


Beschaffung des Hörgerätes

Das Hörgerät verfügt über eine Rückholeinrichtung, welche fest mit dem Gerät verbunden ist. Beim Tragen des Hörgerätes befindet sich das Rückholband in der Ohrmuschel. Nach der Auffassung des Gerichts ist es daher für Außenstehende sehr wohl erkennbar.


Daran ändert auch nichts, dass die Rückholvorrichtung aus durchsichtigem Kunststoff besteht. Dadurch ist sie allenfalls unauffällig oder auch fast unsichtbar, jedoch nicht unsichtbar.


In § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) - Irreführende geschäftliche Handlungen – heißt es:


"(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben    enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:


1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung [...]."


Die Werbeangabe entsprach nicht der Wahrheit

Die Beanspruchung einer vollständigen Unsichtbarkeit des Hörgerätes geht an der Realität vorbei. LG Berlin, Urteil vom 25.07.2023, 102 O 121/22


Weiter begründet das Gericht seine Entscheidung wie folgt:


"b) Nach Auffassung der Kammer verbietet es sich angesichts der fehlenden     Einschränkungen der Werbebehauptung, danach zu differenzieren, ob das Gerät in „gewöhnlichen Alltagssituationen" für Andere sichtbar ist oder ob dies nur bei bestimmten Abständen oder Blickwinkeln zum Träger oder einer ungünstigen Ohranatomie der Fall ist.


Insoweit fehlt es an objektivierbaren Maßstäben, ab wann die Grenze zu einer „faktischen" Unsichtbarkeit erreicht beziehungsweise überschritten sein soll. Aus diesem Grunde erübrigte sich auch eine nähere Inaugenscheinnahme des Eindrucks, welchen das Gerät bei verschiedenen Trägern erzeugt. Die Werbebehauptung müsste nämlich auch dann zutreffen, wenn nach Auffassung der Beklagten ungünstige Umstände vorliegen, die etwa durch die anatomischen Besonderheiten eines Nutzers bedingt sind.


Dies ist aber nicht der Fall, da - auch durch das Herausrutschen des Rückholfadens aus der Ohrmuschel - immer Situationen vorstellbar sind, in denen dieser ohne Weiteres wahrgenommen werden kann.


c) Die Kammer hielt es für nicht lebensnah, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs zwischen der Sichtbarkeit des eigentlichen Geräts und derjenigen der Rückholvorrichtung unterscheidet."


Die Beklagte hatte es daher zu unterlassen, ihre Hörgeräte als "unsichtbar" zu bewerben.


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