Verbraucherzentrale Brandenburg klagt gegen Kreissparkasse Märkisch-Oderland

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Verbraucherzentrale Brandenburg klagt gegen Kreissparkasse Märkisch-Oderland mit Kanzlei Benedikt-Jansen, Dorst & Kar wegen Kündigung von Prämiensparverträgen 

Wir vertreten gemeinsam mit der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte (Berlin) die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. bei ihrer Klage gegen die Kreissparkasse Märkisch-Oderland wegen einer unklaren und intransparenten Klausel zum Kündigungsrecht der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel +“, die gegen das Transparenzgebot verstoßen und die wir deshalb für unwirksam erachten.

Das Zinsproblem und der „Prämiensparvertrag Flexibel“

Die Zinsen sind am Boden. Jeder Sparer freut sich in dieser Situation, wenn er über einen hochverzinsten Sparvertrag verfügt, den er zu guten alten „Hochzinszeiten“ abgeschlossen hat. Doch damit soll jetzt Schluss sein. Viele Sparkassen versuchen sich nunmehr von ihren Zinsbelastungen aus diesen Altverträgen zu befreien.

Das kommt für die Sparer meist völlig überraschend, haben sie doch auf die Vertragstreue ihrer Sparkasse vertraut. Manch einem ist noch die Werbung der Sparkassenmitarbeiter für den „Prämiensparvertrag Flexibel“ im Ohr oder er hat noch den Werbeflyer mit der Aussage „Denn Sie können ein- und aussteigen, wann immer Sie wollen. Ohne sich auf eine Vertragsdauer festzulegen.“ in seinen Unterlagen. Dass es damit vorbei sein soll, ärgert nicht nur die betroffenen Sparer, sondern ruft die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. auf den Plan.

Der „Prämiensparvertrag Flexibel“

Der Sparer schloss mit seiner Sparkasse in den 90er Jahren oder in den frühen 2000 Jahren einen sog. „Prämiensparvertrag Flexibel“ ab. Damit bekam er neben einer variablen Grundverzinsung der Spareinlage in bestimmten Zeitabständen eine Jahresprämie auf die jährliche Sparleistung. Die Laufzeit des „Prämiensparvertrages Flexibel“ war unbefristet. Mit dem Vertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen sowie die Sonderbedingungen für den Sparverkehr vereinbart. Nunmehr kündigen Sparkassen solche Verträge, weil sie von beiden Seiten erfüllt worden seien und sie sich auf Grund des niedrigen Zinsniveaus nicht mehr in der Lage sehen würden, das Produkt weiter anzubieten.

Das Zinsproblem wird zum Rechtsproblem

Wir vertreten die Auffassung, dass die Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist, weil sie die Sparer gegen das Gebot von Treu und Glauben unangemessen dadurch benachteiligt, indem sie nicht verständlich ist. Bei der Klausel ist unklar, ob beide Parteien oder nur der Sparer das Recht zur Kündigung des Vertrages haben sollen. Damit verstößt sie gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam.

Gemäß Ziff. 7.1 und 7.2 des Sparvertrages kann dieser jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Das Kündigungsrecht wird nicht ausdrücklich auf eine der Vertragsparteien eingeschränkt, gilt also sowohl für den Sparer als auch für die Sparkasse. Im Widerspruch dazu steht Ziff. 7.3, die besagt, dass nach einer Kündigung der Sparvertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt wird, wenn der Sparer nicht binnen eines Monats über das Sparguthaben verfügt. 

Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Kündigung der Sparkasse gegen den Willen des Sparers nicht möglich ist. Denn der Sparer kann damit eine Kündigung dadurch außer Kraft setzen, indem er sich einer Verfügung über das Sparguthaben enthält und so eine Fortsetzung des Vertrages zu den ursprünglichen Bedingungen quasi erzwingt.

Das Ziel der Klage ist es, dass die Kreissparkasse diese oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren AGB nicht mehr verwendet oder sich gegenüber ihren Sparern nicht auf die Wirksamkeit dieser Klausel beruft, sodass sie letztlich nicht einseitig kündigen kann.

Bei Kündigung des Sparvertrages die Rechtslage prüfen lassen

Unabhängig von unserer Verbandsklage sollte jeder Sparer bei einer Kündigung seines hochverzinsten Sparvertrages – ganz gleich bei welchem Kreditinstitut und in welchem Vertragsstadium – die Rechtslage fachanwaltlich prüfen lassen. Denn eine wirksame Kündigung hängt von vielen Faktoren, auch von Formalien ab. Und nicht selten wurden individuelle Vereinbarungen getroffen, die eine Kündigung des Vertrages durch die Sparkasse verhindern. Wir prüfen für Sie, ob die Kündigung Ihres Vertrages rechtswirksam ist oder ob Sie sich dagegen mit unserer Hilfe erfolgreichen wehren können.

Anspruch auf Zinsnachzahlung

Wir prüfen auch für Sie, ob Sie gegenüber Ihrer Sparkasse einen Anspruch auf Zahlung höherer Sparzinsen haben. Denn immer wieder kommt es vor, dass Sparkassen zu niedrige Zinsen zahlen. Sollte wir das feststellen, dann können pro Vertrag Nachzahlungen in Höhe von mehreren Tausend Euro möglich sein. Das betrifft nicht nur gekündigte oder ausgelaufene Verträge, sondern gilt auch für ehemalige Sparer, die bereits mit der Kündigung abgefunden wurden.

Mit Kompetenz und Vehemenz gegen Kündigungen

Die Kanzlei Benedikt-Jansen, Dorst & Kar verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit verbraucherunfreundlichen und rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute, speziell der Sparkassen. Wir haben nicht nur in hunderten von Einzelverfahren unsere Mandanten erfolgreich vertreten, sondern auch Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. So konnten sie entweder viel Geld sparen oder mehr Geld bekommen als ihnen die Kreditinstitute zugestehen wollten. Ein Beispiel: Vor zwei Jahren gelang es uns mit einer Klage für die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gleich acht verschiedene Sparkassen-Gebühren zu kippen, sodass die Sparkassenkunden die unrechtmäßig erhobenen Gebühren zurückfordern konnten.

Anerkennend stellte die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ deshalb Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen unter dem Titel „Anwalt der Bankkunden“ als einen Menschen vor, der äußerste erfolgreich die Rechte von Verbrauchern stärkt.

Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Problems mit einem Kreditinstitut

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung der Kündigung Ihres Prämiensparvertrages. So wissen Sie, ob Sie sich gegen die Kündigung erfolgreichen wehren können und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenfrei die Deckungsanfrage.


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