Verdeckte Videoüberwachung – Kündigung Arbeitsverhältnis

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Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz greift in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern ein und ist deshalb nur zulässig, wenn die im Bundesdatenschutzgesetz enthaltenen Grenzen beachtet werden. Im Falle des Verdachts auf Straftaten am Arbeitsplatz kann eine Überwachung und deren Verwertung gerechtfertigt sein. (§ 32 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs.1 S.1 BDSG).

Im konkreten Fall stellte eine Arbeitgeberin bei Inventuren fest, dass große Mengen an Zigaretten/Tabak und Non-Food-Artikeln aus dem Bestand einer Filiale verschwunden waren. Durchgeführte Recherchen ließen nur den Schluss auf Diebstähle durch das Personal zu. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wurde daraufhin im Kassenbereich der betroffenen Filiale eine verdeckte Videoüberwachung durchgeführt, wobei sich der Verdacht gegen zwei bestimmte Mitarbeiterinnen richtete.

Durch die verdeckte Überwachung konnte das Verschwinden der Artikel nicht geklärt werden. Bei der Auswertung der Aufzeichnungen stellte sich aber heraus, dass von der stellvertretenden Filialleiterin, die nicht zu den verdächtigten Personen gehörte, unberechtigt Geld aus der Kasse entnommen worden war.

Der Mitarbeiterin wurde nach Anhörung fristlos gekündigt. Hiergegen wandte sie sich mit einer Klage. Im gerichtlichen Verfahren vertrat die Mitarbeiterin unter anderem die Auffassung, dass die Videoaufzeichnung aus der verdeckten Überwachung nicht gegen sie verwandt werden dürfe, weil ein konkreter Verdacht gegen sie nicht vorgelegen habe, ihr gegenüber die Überwachung also anlasslos gewesen sei. Es handele sich letztlich nur um einen Zufallsfund, durch den ihr Persönlichkeitsrecht verletzt werde.

Das Bundesarbeitsgericht (22.09.2016-2 AZR 848/15) teilte diese Auffassung der Mitarbeiterin nicht und bestätigte die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung. Eine verdeckte Videoaufzeichnung könne auch gegen Mitarbeiter verwandt werden die nicht unmittelbar in Verdacht stünden eine Straftat begangen zu haben. § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG sei auch auf diese Fälle anwendbar. Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass Voraussetzung für eine Verwendung nur eine Eingrenzung des Kreises der Verdächtigen sei. Dies sei vorliegend erfolgt. Wenn bei der Überwachung dann eine andere Straftat entdeckt werde, könne auch hierfür der Videobeweis herangezogen werden. Es reiche bereits eine Pflichtverletzung aus. Das Persönlichkeitsrecht werde dadurch nicht verletzt.


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