Verfahrenseinstellung nach Anforderung der gesamten Messerie

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Amtsgericht Oranienburg hat in einem aktuellen Verfahren (A.Z.: 13 d OWi 383 Js-OWi 30804/11 (998/11)) einen Einstellungsbeschluss erlassen, nachdem die Verteidigung die gesamte Messserie der Geschwindigkeitsmessung angefordert hatte und die Übersendung durch die Bußgeldstelle nicht rechtzeitig erfolgte. Es trat Verfolgungsverjährung (§ 33 III S.2 OWiG) ein.

Der Betroffene war am 1.6.2011 mit 108 km/h statt der erlaubten 80 km/h am Dreieck Havelland geblitzt worden. Als Messgerät wurde das Gerät Poliscan Speed des Herstellers Vitronic verwendet.

Die Verteidigung hatte diverse Beweisanträge gestellt, die sich gegen die Verwertbarkeit der Messung wendeten. Im ersten Verhandlungstermin wurden die Beweisanträge wiederholt, es kam zur Beauftragung eines Gutachters. Diesem war jedoch von der Bußgeldstelle des Landes Brandenburg nicht die gesamte Messserie zur Verfügung gestellt worden, also nicht sämtliche am konkreten Messtag erzeugten Falldatensätze aller gemessenen Fahrzeuge.

Das Amtsgericht Oranienburg wies die Bußgeldstelle mit Beschluss vom 28.8.2012 an, die Übersendung dieser Datensätze nachzuholen. Der Sachverständige erstellte daraufhin sein Gutachten.

So kam es zur Terminierung eines zweiten Verhandlungstermins erst am 17.6.2013. Und zu diesem Zeitpunkt war die absolute Verjährungsfrist des § 33 III S. 2 OWiG bereits verstrichen. Das Gericht verfügte folgerichtig die Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO i.V.m. § 46 I OWiG.

Weitere Informationen unter: www.ra-hartmann.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema