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Verfahrenskostenhilfeantrag wahrt Frist für Scheidungsfolgesachen

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Viele Fragen wie Unterhalt und Haushaltsaufteilung sind nach der Scheidung regelbare Folgesachen. Teil des Scheidungsverfahrens werden sie nur, wenn zwei Wochen vor Verhandlung ein Antrag erfolgte. Die 2009 neu eingeführte Frist soll Verzögerungen des Scheidungsverfahrens ausschließen. Vorher kam es häufiger dazu, dass Anträge zur Mitverhandlung bestimmter Folgesachen erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden. Statt der Scheidung erfolgte meist die Vertagung, weil die Richter keine Vorbereitungszeit hatten. Um das zu verhindern, ist nun zwei Wochen vor der Verhandlung die Behandlung weiterer Fragen zu beantragen. Ansonsten sind nur die Scheidung und der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Bezüge im Alter und bei Erwerbsminderung zwingender Bestandteil der ersten mündlichen Verhandlung.

Keine Schlechterstellung Hilfsbedürftiger

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat nun entschieden, dass auch ein ordnungsgemäßer Antrag auf Verfahrenskostenhilfe die Frist wahrt. Die Verfahrenskostenhilfe dient dazu, auch demjenigen ein Verfahren zu ermöglichen, der die Kosten dafür nicht selbst aufbringen kann. Im konkreten Fall hatte eine Frau mehr als zwei Wochen vor der Scheidungsverhandlung Antrag auf Hilfe bei den Kosten eines nachehelichen Unterhaltsverfahrens gestellt. In der folgenden Verhandlung verhandelte das Amtsgericht nur zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich, nicht aber zum Unterhalt. Begründung: Der Antrag sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dieses Vorgehen verneinte jedoch das OLG. Bedürftige würden sonst im Vergleich mit nicht auf Verfahrenskostenhilfe angewiesene Personen schlechtergestellt. Sie müssten ihren Antrag viel weiter im Voraus stellen als diese, um eine Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenskostenhilfeantrag herbeizuführen. Das Gericht könne aber sowohl über den normalen Antrag wie auch über den Verfahrenskostenhilfeantrag entscheiden. Einer unterschiedlichen Behandlung fehle nicht nur die sachliche, sondern auch die gesetzliche Grundlage.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 02.12.2011, Az.: 11 UF 168/11)

(GUE)
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