Wann beginnt die 2- jährigen Frist bei Anfechtung einer Vaterschaft zu laufen?

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Was war geschehen?


Der Antragsteller wünscht sich die Feststellung, dass er der Vater eines  im April 2013 geborenen Mädchens ist. Obwohl sie noch verheiratet war, hatte die Kindesmutter seit Ende 2010 eine intime Beziehung mit dem Antragsteller. Seit 2012 lebten sie dauerhaft zusammen und hatten während ihrer gesamten Beziehung regelmäßig Geschlechtsverkehr.

Zum Zeitpunkt der Geburt war die Kindesmutter immer noch verheiratet. Der getrennt lebende Ehemann wurde rechtlicher Vater des Mädchens. Im Mai 2013 wurde diese Ehe rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller und die die Kindesmutter trennten sich im Frühjahr 2017. Der Antragsteller hatte bis dahin die Vaterschaft für das Mädchen nicht anerkannt.

Das betroffene Mädchen hat eine  Fehlbildung aufgrund eines Erbdefekts. Der Antragsteller und sein weiteres Kind weisen diese Fehlbildung ebenfalls auf. Nach der Trennung beantragte er die Feststellung seiner Vaterschaft.

Das Familiengericht folgte dem Antrag nicht. Es sei zwar grundsätzlich möglich eine bereits bestehende Vaterschaft anzufechten und die eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Hierfür gelte jedoch eine 2-Jahresfrist ab Kenntnis der Umstände, die für seine Vaterschaft sprachen. Diese Frist sei längst verstrichen.

Der Antragsteller ging in die Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG). Er trug vor, dass das Gericht den Zeitraum seiner Beziehung zur Kindesmutter nicht mit in die Berechnung der Anfechtungsfrist einbezogen werden dürfe. Er habe die Vaterschaft nur deswegen nicht anerkannt, da die Kindesmutter dies nicht gewollt und mit einem Auszug und Kontaktabbruch gedroht habe, wenn er versuche, sich als Vater anerkennen zu lassen. Die Drohung habe er sehr ernst genommen und nicht riskiert, den Kontakt zu dem Mädchen zu verlieren. Erst nach der endgültigen Trennung habe er den Schritt wagen können.

Entscheidungsgründe:


Auch das OLG entschied, dass der Antragsteller die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1, S. 2 BGB habe verstreichen lassen.

Die Frist beginne gem. § 1600 b Abs. 1 BGB in dem Moment, in welchem der vermutliche biologische Vater von den Umständen Kenntnis erlangt, welche gegen die rechtliche Vaterschaft des damaligen Ehemanns der Kindesmutter sprechen. Aufgrund der Fehlbildung des Mädchens aufgrund eines Gendefekts hätte der Antragsteller bereits ab Geburt Zweifel daran haben müssen, dass der Ehemann der Kindesmutter der biologische Vater des Kindes ist. Der Antragsteller habe in der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung zur Kindesmutter gepflegt und die Fehlbildung, die auch er selbst aufweist, bei dem Kind sah. den auch er selbst hat.

Daher habe er seit April 2013 von den Umständen gewusst und die Frist sei ab der Geburt zu bemessen. Der Antragsteller hätte daher bis im April 2013 zu laufen und endete im April 2015 die rechtliche Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Kindesmutter anfechten müssen.

Der Argumentation des Kindesvaters, er habe wegen der Drohungen der Kindesmutter erst nach der Trennung von dieser in 2017 tätig werden können, ließ das OLG nicht gelten. Der Antragsteller habe nicht beweisen können, dass seine Schilderung der Wahrheit entspreche. Die Kindesmutter habe vorgetragen, sie habe den Antragsteller darauf hingewiesen, er müsse die Vaterschaft schriftlich anerkennen und habe dies jedoch nicht getan. Sie habe einmal in einem Streit aus Wut damit gedroht, sie werde den Antragsteller verlassen und er werde das Kind nicht mehr wiedersehen. Daher kommt aus Sicht des OLG eine Hemmung der Verjährung nicht in Betracht.

OLG Hamm v. 25.2.2020 - 12 UF 12/18


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