Verfallklausel/Ausschlussfrist: gutgeschriebene Überstunden bleiben bestehen

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Oft enthalten Arbeitsverträge Verfallklauseln bzw. Ausschlussfristen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen dann innerhalb einer festgelegten Frist bei der Gegenseite geltend gemacht werden. Wird der Anspruch abgelehnt, muss er dann meist innerhalb einer weiteren Frist beim Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Eine solche Klausel kann zum Beispiel lauten:

„1. Alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich bei der Gegenseite geltend gemacht werden. Wird der fristgemäß geltend gemachte Anspruch abgelehnt oder nicht innerhalb von 2 Wochen anerkannt, muss er innerhalb von weiteren 3 Monaten ab der Ablehnung bzw. dem Ablauf der 2-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht werden.

2. Wird der Anspruch nicht fristgemäß geltend gemacht bzw. eingeklagt, verfällt er.

3. Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib und Leben und nicht für unverzichtbare Ansprüche des Arbeitsnehmers.“

Wenn ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, enthält dieser in der Regel entsprechende Verfallklauseln. In Tarifverträgen können die Fristen auch deutlich unter 3 Monaten liegen.

Unter die Verfallklausel kann auch ein Anspruch auf Überstundenvergütung fallen. Werden also über längere Zeit Überstunden geleitstet und nicht bezahlt, kann ggf. der Zahlungsanspruch des Arbeitsnehmers verfallen sein (wenn Arbeitsvertrag oder anwendbarer Tarifvertrag eine entsprechende Klausel enthalten).

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aber nicht, wenn der Arbeitgeber die Überstunden in Abrechnungen ausweist. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitszeitbestätigungen ausgehändigt, in denen neben Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auch die Überstunden (Plusstunden) ausgewiesen waren.

Das BAG hat entschieden, dass die Überstunden damit anerkannt waren und nicht mehr der Verfallklausel unterliegen (BAG, Urteil vom 23.09.2015, Aktenzeichen 5 AZR 767/13).


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