Verfallsfristen können Arbeitgebern auf die Füße fallen

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Personalverantwortliche müssen beachten, dass Verfallsklauseln, wie sie in tausenden Arbeitsverträgen vorhanden sind, bei Vorsatz nicht gelten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (20.06.2013, 8AZR 280/12) hervor.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber die geltend gemachten Schadensersatzansprüche einer ehemaligen Mitarbeiterin wegen einer verstrichenen Ausschlussfrist abgelehnt. In einem diesem Prozess vorausgegangenen Kündigungsschutzverfahren hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2010 endet.

Im Arbeitsvertrag war eine Ausschlussfrist vereinbart, deren Inhalt wie folgt zitiert wird:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird." (Quelle: Tatbestand des Urteils BAG 8 AZR 280/12)

Eine solche Vereinbarung ist üblich und gar nicht verwerflich.

Am 09.09.2010 (Datum wichtig) wurde dem Arbeitgeber die Klage seiner ehemaligen Mitarbeiterin zugestellt, in der sie Schadensersatzansprüche wegen Mobbings geltend machte. Er habe sie beschimpft und beleidigt und sogar sexuell belästigt, indem er sie aufforderte, sich das „Pussy"-Video der Gruppe Rammstein anzusehen. Das angestrebte Strafverfahren gegen den AG wurde eingestellt und die Klägerin unterlag in den zwei Instanzen aufgrund der verstrichenen Ausschlussfrist.

Die Klägerin vertrat aber die Ansicht, dass die Ausschlussfrist unwirksam sei, weil die Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden nicht vertraglich im Vorhinein ausgeschlossen werden könne. Der Arbeitgeber jedoch berief sich darauf, dass die dreimonatige Verfallsfrist abgelaufen war.

Das BAG jedoch gab der Klägerin Recht, hob die Entscheidung des LAG auf und gab den Fall zur erneuten Entscheidung dahin zurück.

In einer wahrhaft salomonischen Auslegung stellte das BAG fest, dass die vorsätzlich verursachten Schäden von einer solchen vertraglichen Ausschlussklausel nicht mit erfasst sind und zwar ganz gleich, ob die Parteien das ausdrücklich in die Klausel aufnehmen oder nicht. Es unterstellt, dass die Parteien nicht gegen Gesetze verstoßen wollen. Per Gesetz (§ 202 BGB) ist es ausgeschlossen, vertraglich die Haftung Vorsatz im Vorhinein auszuschließen. Gegen diese Regelung so das BAG haben die Parteien nicht verstoßen wollen.

Also Achtung Arbeitgeber! Arbeitnehmer können bei Vorsatztaten Schadensersatzansprüche noch nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend machen. Das gilt jedoch nicht für Ausschlussfristen in Tarifverträgen.


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