Verfolgungsjagd unter Drogeneinfluss

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Unter Drogeneinfluss Auto fahren

Bekifft oder unter dem Einfluss von anderen Drogen zu fahren ist gefährlich und kann teuer werden. Durch eine Blutuntersuchung kann festgestellt werden, ob die Person, die den Pkw geführt hat, unter Drogen stand, und dann gibt es zwei Möglichkeiten: Die Fahrt unter dem Einfluss von Drogen kann als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. 

So wird nach dem Bußgeldkatalog der erste Verstoß gegen das Drogengesetz im Straßenverkehr mit 2 Punkten, einem Bußgeld von 500,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet. Aber auch eine Gefängnisstrafe ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 

Im Strafgesetzbuch (StGB) ist zum einen die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und zum anderen die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) geregelt, die auch das Fahren unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel einschließt. Nach dem § 316 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Bluttest stellt Amphetamine und THC im Blut fest

Mit dem § 316 StGB und der Alternative der drogenbedingten Fahruntüchtigkeit hat sich auch der Bundesgerichtshof (4 StR 231/22) in seinem Beschluss vom 2. August 2022 auseinandergesetzt. 

Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt fuhr der Angeklagte an zwei verschiedenen Tagen seinen Pkw mit einem risikoreichen Fahrverhalten unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen. Dabei raste er mit bis zu 100 km/h durch die Innenstadt und fiel durch mehrere Brems- und Ausweichmanöver auf, um einer Polizeikontrolle zu entkommen. Nachdem sein Wagen an einem Tag in einem Graben zum Stehen kam und er ihn am anderen in einer Böschung festsetzte, konnte die Polizei ihn stellen. 

Bei einem Bluttest konnte dann festgestellt werden, dass er unter Drogeneinfluss gefahren war. Die Blutproben wiesen jeweils 320 Mikrogramm Amphetamin sowie bei der ersten Fahrt 3,4 Mikrogramm THC und bei der zweiten Fahrt 17 Mikrogramm THC pro Liter Blut auf. Vom Landgericht Gießen wurde der Angeklagte anschließend wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Seine Revision hatte Erfolg.

Drogenbedingte Fahrunsicherheit oder Flucht vor der Polizei?

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss klar, dass der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann. Vielmehr bedarf es weiterer Beweiszeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug für eine längere Strecke sicher zu steuern. 

Im hiesigen Fall wurde das grob fehlerhafte Fahrverhalten des Angeklagten als drogenbedingte Ausfallerscheinung gewertet. Jedoch bedarf es dafür eine diese Annahme tragende Beweiswürdigung, die zeigt, dass das festgestellte Fahrverhalten aus der drogenbedingten Fahrunsicherheit resultiert. Vor allem muss berücksichtigt werden, dass das risikoreiche und unvorsichtige Fahrverhalten auch mit der Flucht vor der Polizei zusammenhängen könnte. 

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen somit nicht aus, um eine Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 StGB annehmen zu können, sodass die Umstände genauer erörtert werden müssen.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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