Vergewaltigung – Freispruch muss im Urteil begründet werden

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2012 - 1 StR 415/12 - einen Freispruch vom Tatvorwurf der Vergewaltigung bestätigt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„In dem Zeitraum vom 1. Dezember 2010, 18.00 Uhr, und 2. Dezember 2010, 2.00 Uhr, habe sich die geschädigte Zeugin A. in der Wohnung des Angeklagten in Pocking aufgehalten. Als dieser die Zeugin zu küssen versuchte, sie ihn jedoch wegzustoßen vermochte, habe der Angeklagte sie anschließend auf den Boden geworfen, sich auf sie gesetzt, ihr den Mund zugehalten und ihr gedroht, sie umzubringen. Unmittelbar danach habe der Angeklagte die Zeugin mit wenigstens einer Hand am Hals gewürgt, so dass diese keine Luft bekommen habe. Als die Zeugin sich gegen den Angeklagten zur Wehr setzen wollte, habe dieser mit der Faust auf ihr Auge geschlagen, um ihren Widerstand zu brechen. Sodann habe er der Zeugin die Jeans und den Slip aus- sowie seine Hose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen. Unter der Einwirkung der vorherigen Drohung und Gewaltanwendung habe der Angeklagte dann gegen den Widerstand der Zeugin den Vaginalverkehr mit dieser ausgeführt und dabei die von ihr erlittenen erheblichen Unterleibsschmerzen billigend in Kauf genommen. Nachdem die Zeugin zunächst der Aufforderung, seinen Penis in den Mund zu nehmen, nicht nachgekommen sei, habe der Angeklagte die Wangen der Zeugin gewaltsam so zusammengedrückt, dass diese den Mund öffnen musste und er sein Geschlechtsteil in deren Mund schieben konnte. Anschließend habe er den Oralverkehr ausgeführt. Die Zeugin A. habe durch das Vorgehen erhebliche Verletzungen im Bereich der Schamlippen und der Vagina sowie Hämatome im Gesicht, am Hals und im Körperbereich einschließlich eines Monokelhämatoms am linken Auge, eine Jochbeinfraktur und Würgemale am Hals erlitten ..."

Der Verfasser des Berichts ist seit 2001 im Bereich des Opferrechts spezialisiert. Er hat 2006 einen Fachanwaltskurs für Strafrecht erfolgreich absolviert. Nach dessen Erfahrungen ist die frühzeitige Kontaktaufnahme des Opfers mit einem im Opferrecht spezialisierten Anwalts oft entscheidend für den Fortgang der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Bereits vor Vernehmung des Opfers bei der Polizei sollte ein Opferanwalt konsultiert werden. Der Anwalt kann bei weiblichen Opfern eine Vernehmung bei einer Beamtin erreichen. Bereits in der ersten Vernehmung soll das Opfer der Polizei alle Einzelheiten offenbaren können. Im Bereich der Sexualdelikte ist charakteristisch, dass keine weiteren unmittelbaren Zeugen existieren. Umso wichtiger ist es, dass das Opfer in seiner Vernehmung auf Einzelheiten achtet und nichts verschweigt. Im Einzelfall können so die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft unterstützt werden.

Die Strafkammer des Landgerichts hat in der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 18.12.2012 eine Täterschaft des Angeklagten zwar angesichts der im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigten Indizien als möglich erachtet:

„Aufgrund der erhobenen Beweistatsachen und Indizien verblieben aber so erhebliche Zweifel an der Verursachung der Verletzungen der Zeugin durch den Angeklagten, dass eine Verurteilung nicht in Betracht ka...zudem habe der Zeuge „einen auffälligen Belastungseifer gegen über dem Angeklagten an den Tag gelegt, zumindest in Teilen falsch ausgesagt und versucht, die Zeugin A. von weiteren Zeugenaussagen vor Gericht abzuhalten... Die Strafkammer hat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen eine Verurteilung des Angeklagten auch insoweit für ausgeschlossen erachtet, als dieser selbst eingeräumt hat, der Zeugin A. im Anschluss an ein einvernehmlich durchgeführtes, aber letztlich mangels Erektion des Angeklagten erfolgloses Unterfangen, Vaginal- und Oralverkehr auszuführen, als Reaktion auf deren Bemerkung „Schlappschwanz" eine Ohrfeige verabreicht zu haben."


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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