Verhalten bei einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Verbreitung/Besitz von Kinderpornos

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Das Strafgesetzbuch stellt die Verbreitung von kinderpornographischen Schriften gemäß § 184b StGB unter Strafe. Kinder sind in diesem Zusammenhang Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Darüber hinaus beinhaltet § 184b Abs. 1 StGB eine Legaldefinition über die verschiedenen Varianten der Kinderpornographie.

Sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB

Eine Schrift ist danach vor allem dann kinderpornographisch, wenn sie eine sexuelle Handlung von, an oder vor Kindern zum Gegenstand hat.

Die frühere Anknüpfung an einen sexuellen Missbrauch des Kindes ist heute nicht mehr notwendig. Ausdrücklich als tatbestandsmäßig gelten auch sexuelle Handlungen, die nicht an dem Körper des Kindes vollzogen werden, sondern wo es diese mit seinem eigenen Körper an dem Körper eines anderen ausführt. Ebenso gilt die Darstellung als strafbar, wo das Kind sexuelle Handlungen an sich selber oder an anderen Kindern vornimmt.

Das Kind selber muss dabei den sexuellen Charakter der Handlung nicht erkennen oder begreifen.

Wiedergabe eines (teilweise) unbekleideten Kindes in einer unnatürlichen, geschlechtsbetonenden Körperhaltung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB

Durch diese Vorschrift fallen unter den Begriff der kinderpornographischen Schrift auch Darstellungen, die streng genommen keine Handlung darstellen. Es handelt sich hierbei um sogenanntes „Posing“. Dies könnte beispielsweise Spreizung der Beine sein oder das Herausstrecken von sexuell stimulierend angesehenen Körperteilen.

Auch hier ist es nicht notwendig, dass das Kind selber den sexuellen Charakter seiner Pose erkennt oder begreift.

Sexuell aufreizende Wiedergabe von unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB

Als Auffangtatbestand zum sogenannten „Posing“ nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB wurde im Jahre 2015 mit dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz eine weitere Kategorie zur kinderpornographischen Schrift hinzugeführt.

Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB bedarf es bei der Darstellung von unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes keiner zusätzlichen unnatürlichen, geschlechtsbetonenden Körperhaltung. Die Darstellung dieser Bereiche als solches reicht für die Erfüllung der Strafbarkeit aus.

Der Verdacht, Kinderpornographie in diesem Sinne herzustellen oder zu verbreiten, kann unter Umständen eine unangekündigte Hausdurchsuchung begründen.

Erst vor wenigen Tagen führte beispielsweise das Verhalten eines 18-Jährigen, der seinen Mitschülern wiederholt kinderpornographische Fotos gezeigt hat, zu einer Hausdurchsuchung bei seinen Eltern.

Die Hausdurchsuchung selber ist durch Gewalthandlungen der Eltern des 18-Jährigen gegenüber den Polizisten eskaliert, sodass nun gegen diese nicht nur wegen des Verdachts auf Besitz kinderpornographischer Schriften sondern auch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamten ermittelt wird.

Es gilt hier dringend, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Sie müssen und sollten sich gegenüber den Beamten und der Staatsanwaltschaft nicht zu Vorwürfen äußern. Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand, man wird die Maßnahmen auch zwangsweise durchsetzen.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und prüfen Sie, ob dieser älter als 6 Monate ist. Wenn dies der Fall sein sollte, weisen Sie den Leiter der Durchsuchung auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit hin.

Gern stehe ich Ihnen als Strafverteidiger bei und vertrete Sie in dem laufenden Ermittlungsverfahren.


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