Verhaltensregeln für Pendlern bei Streik

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Es kann Sie bei Streiks z.B. im öffentlichen Dienst schlimmstenfalls den Arbeitsplatz kosten, wenn Sie zu spät an der Arbeitsstelle erscheinen. Es empfiehlt sich, solche Situationen zu vermeiden und Streiks beim Arbeitsweg zu berücksichtigen. 

Grundsätzlich hat sich der Pendler auf Streiks z.B. im öffentlichen Dienst, die z.B. den öffentlichen Personennahverkehr beeinträchtigen, entsprechend einzustellen. Wird ein Streik angekündigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen und Aufwand zu betreiben, um rechtzeitig seine Arbeitsstelle zu erreichen. Dazu gehört der Aufwand wie die Benutzung des eigenen PKW oder Inkaufnahme längerer Arbeitswege, die nicht z.B. durch hohe Kosten (Taxifahrten u.a.) unzumutbar wird.

Die Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsvertrag hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer die Verspätung und auch die voraussichtliche Ankunftszeit mitteilen muss. 

In Ausnahmefällen, wenn z.B. die Kinderbetreuung bestreikt wird, und keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht, kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben - er muss dies aber dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. 

Kommt der Arbeitnehmer schuldhaft zu spät zum Arbeitsplatz, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten, was im Wiederholungsfalle nach vorheriger Abmahnung sogar die Kündigung rechtfertigen kann (so das LAG Hamm, Urt. v. 08.10.1997, Az. 18 Sa 539/97). Die Schuldfrage fällt dabei zum Nachteil des Arbeitnehmers aus, da er das rechtzeitige Eintreffen sicherzustellen hat. Der Arbeitgeber muss aber in jedem Falle vorab abmahnen und zwar nicht selektiv, um unliebsame Arbeitnehmer loszuwerden, sondern gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz jedes Fehlverhalten gleich ahnden. 

Ob Lohnkürzungen möglich sind, ist nach dem Einzelfall zu entscheiden. Unverschuldetes Zuspätkommen aus persönlichen Gründen hat dies grundsätzlich nicht zur Folge. Etwas anderes gilt, wenn sich die Gründe auf eine Vielzahl von Personen erstreckt, wie im Falle von Streiks, was dann Lohnkürzungen zur Folge haben kann. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV. 

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de



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