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Streik: Kein Lohn bei Krankheit?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Erkrankt ein Beschäftigter, hat er grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das gilt aber nicht, wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit wegen eines Streiks ohnehin nicht gearbeitet hätte.

In Deutschland können Gewerkschaften zum Streik aufrufen. Indem die Beschäftigten geschlossen ihre Arbeit niederlegen, soll der Arbeitgeber etwa zum Abschluss eines Tarifvertrages „gezwungen" werden. Diese Vorgehensweise ist zulässig, jedoch werden in dieser Zeit die Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien suspendiert. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter nicht arbeiten muss, der Arbeitgeber dafür aber auch keinen Lohn zu zahlen hat.

Krankheit: Keine Teilnahme am Streik

Eine Gewerkschaft rief in einem Unternehmen zum Streik auf. Ein Arbeitnehmer, der auf den Flyern der Gewerkschaft als presserechtlich Verantwortlicher genannt wurde, erkrankte für die Zeit des Streiks. Da er sich an dem Arbeitskampf nicht beteiligt hatte, war er der Ansicht, wegen der Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 I 1 EntgFG (Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall) zu haben. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung, weil der Mitarbeiter bei Gesundheit am Streik teilgenommen hätte. Er wäre in der betreffenden Zeit also auf keinen Fall zur Arbeit erschienen, sodass er auch keinen Anspruch auf Lohn gehabt hätte. Der Angestellte zog daraufhin vor Gericht.

Streikführer geht leer aus

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München verneinte einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Beschäftigten nach § 3 I 1 EntgFG. Denn einen solchen hat nur, wer deshalb nicht arbeiten kann, weil er arbeitsunfähig erkrankt ist. Gibt es einen anderen bzw. weiteren Grund für den Arbeitsausfall - z. B. einen Streik - verliert der Angestellte seinen Anspruch auf Lohnersatz. Vorliegend hat der Mitarbeiter wegen Krankheit zwar nicht am Streik teilnehmen können. Als Streikführer hätte er sich aber bei Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit am Arbeitskampf beteiligt und seine Arbeit niedergelegt. Er hätte dann - wie die anderen streikenden Angestellten auch - keinen Lohnanspruch bzw. Lohnersatzanspruch gehabt. Da die Krankheit somit nicht alleiniger Grund für den Ausfall der Arbeitsleistung war, konnte er keine Entgeltfortzahlung verlangen.

(LAG München, Urteil v. 28.06.2012, Az.: 4 Sa 33/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com/Markus Bormann

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