Verhaltenstipps bei einer Vorladung oder einer Anklage wegen einer Straftat nach §30a BtMG

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Sie erhielten eine Vorladung oder Anklage wegen einer angeblichen Begehung einer Straftat nach §30a BtMG und fragen sich, was dies zu bedeuten hat? Diese und einige weitere Fragen werden im Folgenden erläutert. Diesbezüglich wird auf die Fallkonstellation des §30a BtMG eingegangen, wie auch die in Betracht kommenden Konsequenzen der Begehung und Tipps, wie Sie sich in dieser Situation verhalten sollten.

Welche Straftatbestände sind in §30a BtMG normiert?

Der §30a BtMG beinhaltet den Straftatbestand, welcher realisiert wird, wenn es zu dem unerlaubten Anbau, der Herstellung, dem Handel treiben oder dem Ein- oder Ausführen (i.S.d. §29 Abs.1 S.1 Nr.1) von nicht geringer Menge von Betäubungsmittel durch eine Person kommt, und entsprechend handelt, weil diese Person ein Mitglied einer Bande ist und, welche sich zur fortgesetzten Begehung derartiger Taten verbunden hat (§30a Abs.1 BtMG).

Ebenso wird §30a als Straftatbestand des BtMG verwirklicht, wenn eine Person über 21 Jahre eine andere Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln zu treiben oder die Person von unter 18 Jahren dazu bestimmt wird, ohne Handel zu treiben, Betäubungsmittel ein-, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine der genannten Handlungen zu fördern (§30a Abs.2 Nr.1 BtMG). Dies gilt auch für das unerlaubte Handel treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder, ohne Handel zu treiben, die Ein-, Ausfuhr oder sich Verschaffen von Betäubungsmittel und der Handelnde bei dieser Aktivität eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, welche aufgrund ihrer Art dazu geeignet und bestimmt sind, Verletzung von Personen herbeizuführen (§30a Abs.2 Nr.2 BtMG).

Welche Strafe droht mir bei Verwirklichung des § 30a BtMG?

Die Begehung einer der genannten Handlungen und folglich die Realisierung einer der Tatbestände des §30a BtMG können mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft werden (gem. §§30a Abs.1, 30a Abs.2 BtMG). 

Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe

Sofern ein minder schwerer Fall besteht, dann beträgt die in Aussicht gestellte Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§30a Abs.3 BtMG).

Ein weiterer Grund der Strafmilderung oder sogar zu einem Absehen von einer Strafe könnte jedoch nach §31 BtMG bestehen. Diesbezüglich kommt dies lediglich in Frage, sofern der Täter bereits einen Teil von mehr als drei Jahren seiner Freiheitsstrafe bereits verwirkt hat. Darüber hinaus muss der Handelnde sein Wissen freiwillig offenbaren, welches dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach §§29 bis 30a BtMG, welche in einem Zusammenhang mit seiner Tat steht, aufgedeckt werden konnte (§31S.1 Nr.1 BtMG).

Oder aber, der Täter offenbart freiwillig sein Wissen und tut dies zeitlich so rechtzeitig, dass eine Straftat nach §30a Abs.1 BtMG, welche in einem Zusammenhang mit seiner Tat steht, bei welcher er von der Planung weiß, verhindert werden kann (§31S.1 Nr.2 BtMG). Sofern der Täter jedoch an der Tat, welche er freiwillig offenbart beteiligt war, sind die Voraussetzungen an sein Zutun strenger bzw. müssen weitreichender sein. Sein Beitrag, welchen er zur Aufklärung nach §31 S.1 Nr.1 leistet, muss sich über seinen eigenen Tatbeitrag hinausstrecken (§31S.2 BtMG). Diesbezüglich gilt §46 Abs.2 und 3 StGB entsprechend (§31S.3 BtMG). 

Wie sollten Sie in dieser Situation handeln?

Aufgrund der bestehenden Anschuldigungen sollten Sie mit Bedacht handeln. Zunächst erfasst dies, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Das heißt, Sie sollten auf jegliche Äußerungen und ebenso auf die Beantwortung von Fragen der zuständigen Behörde verzichten. Denn die Konsequenz von Ihren, evtl. unbedeutend erscheinenden Aussagen, und die Beantwortung von Fragen, könnte Ihre Stellung im bevorstehenden Verfahren bereits verschlechtern. Darüber hinaus sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren und mit Ihrer Problematik beauftragen. 

Dieser wird sich als einen seiner ersten Schritte um die Einsicht in Ihre Ermittlungsakte kümmern. Dies ist die Akte, welche die Behörde über Sie und die in Rede stehende Tat angefertigt hat. Im Anschluss an die Prüfung dieser und mit den neugewonnen Informationen, kann dann Ihr Anwalt zusammen mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten, um im bevorstehenden Verfahren ein möglichst positives Ende herbeizuführen.

Als Fachanwalt für Strafrecht berate ich Sie gern im Bereich des Drogenstrafrechts. Rufen Sie mich zeitnah an und machen Sie keine Fehler in dem Strafverfahren.


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